Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss ist kein Empfehler der VOB/B

01.01.2012

Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss ist kein Empfehler der VOB/B

Mit Urteil vom 15.02.2007 (Az.: 23 U 12/06) hat das Kammergericht entschieden, dass der Deutsche Vergabe- und Vertragausschuss (DVA) kein Empfehler der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) ist. Für eine Empfehlereigenschaft reicht die bloße Erstellung der VOB/B im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) nicht aus. Auch nach der Schuldrechtsreform wird die VOB/B in ihrer Gesamtheit von einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307, 308, 309 BGB freigestellt. Davon umfasst sind auch Verbraucherverträge.

Vorliegend hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen den Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) als Herausgeber auf Unterlassung der Empfehlung diverser Klausel der VOB/B in Anspruch genommen.

Sowohl vom Landgericht als auch vom Kammergericht wurde die Klage abgewiesen. Da sich der DVA allein auf die Erstellung von Empfehlungen beschränke, sei dieser bereits kein Empfehler der VOB/B. Die spätere Veröffentlichung der Empfehlungen erfolge durch das zuständige Bundesministerium. Dadurch können sie dem DVA nicht als eigene Empfehlungshandlungen zugerechnet werden. Dies gelte erst recht für eine nicht vorliegende Empfehlung der VOB/B gegenüber Verbrauchern. Das Kammergericht sag auch materiell- rechtlich keine Aussicht auf Erflog der Klage. Bei einer Gesamtvereinbarung sei die VOB/B weiterhin privilegiert, da keine AGB- Inhaltskontrolle einzelner Klauseln stattfinde. Denn eine solche Einzelkontrolle mit der möglichen Rechtsfolge der Unwirksamkeit einzelner Klauseln würde der VOB/B erst ihre Ausgewogenheit nehmen. Sofern sie als Ganzes vereinbart sind, sei die Anwendung der VOB/B auch in Verbraucherverträgen kontrollfrei. Nach Auffassung des Kammergerichts scheide als Anspruchsgrundlage für den Bundesverband auch ein Rückgriff auf die Richtlinie 93/13/EWG aus, denn aufgrund dessen, dass sowohl bei der Richtlinie als auch bei den §§ 305 ff BGB die Kontrollmaßstäbe deckungsgleich sind, gelte dasselbe wie bei der AGB- Inhaltskontrolle. Vor diesem Hintergrund sei insbesondere nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie der Ausgleich einer für einen Verbraucher nachteiligen Klausel auch andere ihn bevorzugende Klauseln eines einheitlichen Klauselwerks möglich. Die Vorlage an den Europäischen Gerichtshof sei nicht erforderlich und auch nicht zulässig.