Nach Ablauf einer Nachfrist ist der Vergütungsanspruch fällig

01.01.2012

Nach Ablauf einer Nachfrist ist der Vergütungsanspruch fällig

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 01.02.2007 (27 U 56/04) entschieden, dass der dem Unternehmer nach ergebnislosen Ablauf der Nachfrist, die er dem Besteller zur Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a Abs. 5 Satz 1, § 643 Abs. 1 BGB gesetzt hat, zustehenden Vergütungsanspruch fällig ist, ohne dass es einer Abnahme als Voraussetzung für die Fälligkeit bedarf.

Gemäß § 648a BGB verlangte ein Unternehmer vom Bauherrn für eine Werklohnforderung eine Sicherheit. Der Unternehmer kündigte den Vertrag, nachdem der Bauherr dieser Aufforderung trotz Nachfristsetzung und Hinweis des Unternehmers, nach Ablauf werde er seine Leistung verweigern und den Vertrag kündigen, nicht nachgekommen war. Der Bauherr wendete gegenüber der offenstehenden Werklohforderung des Unternehmers unter anderem ein, der Anspruch sei wegen fehlender Abnahme nicht fällig. Dabei berief er sich auf die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch bei Kündigung des Bauvertrags die Werklohnforderung grundsätzlich erst mit der Abnahme der bis dahin erbrachten Werkleistung fällig wird. Beide Instanzen sind dieser Ansicht nicht gefolgt.

Das Kammergericht ist der Ansicht, dass die Werklohnforderung fällig ist und verweist dabei auf die Bestimmungen von § 648a Abs. 5 i. V. m. § 643 BGB. Demnach gilt der Vertrag mit Ablauf der Frist als aufgehoben, ohne dass es einer Kündigung ausdrücklich bedarf. Die vom Unternehmer gewählte Vorgehensweise gibt diesem die Möglichkeit, den Werkvertrag abschließend abzurechnen. Für die Fälligkeit des Anspruchs ist eine Abnahme nicht Voraussetzung.