Annahme der Vertreterstellung eines Architekten bei Erteilung eines Bauauftrages ohne Vertretungszusatz nicht ohne weiteres möglich

01.01.2012

Annahme der Vertreterstellung eines Architekten bei Erteilung eines Bauauftrages ohne Vertretungszusatz nicht ohne weiteres möglich

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 07.12.2006 (Az.: VII ZR 166/05) entschieden, dass wenn ein Architekt unter Angabe der Berufsbezeichnung ohne Vertretungszusatz einen Bauauftrag erteilt, nicht ohne weiteres auf eine Vertreterstellung des Architekten geschlossen werden kann. Auch könne das nachträgliche Verhalten der Partei bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts nur in der Weise berücksichtigt werden, als dass es Rückschlüsse auf ihren tatsächlichen Willen und ihr tatsächliches Verständnis im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung zulassen kann.

Vorliegend hatte ein Bauunternehmer einen Architekten auf die Zahlung seines Restwerklohns verklagt. Der Architekt gehörte einer Grundstücksgemeinschaft an. Diese hatte einen Generalübernehmer mit Bauleistungen und den besagten Architekten mit Architektenleistungen beauftragt. Mit einem vom Architekten mit der Berufsbezeichnung ?DIPL.-ING. ARCHITEKTEN BDA? unterzeichneten Schreiben erhielt der Bauunternehmer den Auftrag für Sanierungsarbeiten. Der Generalübernehmer kündigte den Bauvertrag, nachdem die Arbeiten weitgehend ausgeführt waren. Daraufhin widersprach das Bauunternehmen und kündigte seinerseits den Vertrag. Die Klage wurde vom Berufungsgericht mit der Begründung abgewiesen, der Architekt sei nie Vertragspartner geworden.

Dieses Urteil wurde nun vom Bundesgerichtshof aufgehoben. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sei den Beteiligten bei größeren Bauvorhaben regelmäßig bekannt, dass der Architekt Aufträge nicht im eigenen Namen vergebe. Auch das Verhalten des Unternehmens nach Vertragsschluss sei zu berücksichtigen. Die Zwischenrechnungen und die Schlussrechnung wurden nur an den Generalübernehmer adressiert, genau wie die Kündigung des Werkvertrages. Diese Auffassung wurde vom Bundesgerichtshof nicht geteilt. Denn im Auftragsschreiben fehlte jeglicher Hinweis, dass der Architekt als Vertreter des Generalübernehmers tätig geworden ist. Es sei unter diesen Umständen nicht mit dem Rechtsgrundsatz des § 164 Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren, anstelle des Architekten den Generalübernehmer als Vertragspartner anzusehen. Ein diesbezüglicher Wille des Architekten könne dem Auftragsschreiben nicht entnommen werden. Es lässt sich nicht rechtlicht tragfähig auf einer Vertreterstellung schließen, bloß weil der Architekt unter Angabe der Berufsbezeichnung als Architekt unterschrieben hat. Schon gar nicht für den Generalübernehmer, da dieser zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht bekannt war.

Auch das Verhalten des Unternehmers nach Vertragsschluss lässt nicht darauf schließen, dass dieser im Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen sei, der Architekt wolle als Vertreter des Generalübernehmers tätig werden. Es seien nur solche Umstände bei der Auslegung einer Willenserklärung zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren. Aus Umständen, die erst nach Zugang der Erklärung zu Tage treten, kann nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste. Bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts könne zwar auch das nachträgliche Verhalten der Partei berücksichtigt werden, aber nur in dem Sinne, dass spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der am Rechtsgeschäft Beteiligten zulassen können. Bei der Auslegung der Auftragserteilung kann nicht berücksichtigt werden, dass das Unternehmen die Kündigung nur an den Generalübernehmer gerichtet und die Zwischen- und Schlussrechnung nur an ihn adressiert hatte, da dem Unternehmen vor der schriftlichen Auftragserteilung die Existenz des Generalübernehmers nicht bekannt war.