Für Vergaben im Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

01.01.2012

Für Vergaben im Unterschwellenbereich ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet

Mit Beschluss vom 12.01.2007 (Az.: 15 E 1/07) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass gegen Vergaben außerhalb der Anwendungsbereichs der §§ 97 ff Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Geklagte hatte ein Bieter, dessen Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Unterschwellenbereich von der Wertung ausgeschlossen wurde. Er beantragte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, der Vergabestelle im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzuerlegen, den Zuschlag vorerst nicht zu erteilen und die Wertung der Angebote unter Berücksichtigung seines Angebots zu wiederholen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, wogegen die Vergabestelle Beschwerde einreichte.

Diese Beschwerde wurde vom Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen. Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs für Vergaben im Unterschwellenbereich sowie die Einordnung der Vergabe öffentlicher Aufträge als zweistufigen Vorgang hingegen bestätigt. Demnach findet auf der ersten Stufe auf der Grundlage der Vorgaben der Verdingungsordnungen ein streng formalisiertes Auswahlverfahren statt, dessen Ergebnis als hoheitliche Entscheidung verwaltungsgerichtlich überprüfbar sein müsse. Dieses auf der ersten Stufe zwischen dem Auftraggeber und dem privaten Unternehmer bestehende Gleichordnungsverhältnis sei Sonderregelungen unterworfen, die nur für Träger öffentlicher Aufgaben gelten und daraus ließe sich der öffentlich-rechtliche Charakter entnehmen. Dass die erste Verfahrensstufe ihren Abschluss nicht in einer eigenständigen formalisierten Entscheidung finde sei dabei unerheblich, denn das sein kein Strukturmerkmal zweistufiger Rechtsverhältnisse. Den Trägern öffentlicher Gewalt sei die Einhaltung der Verdingungsordnung durch Verwaltungsvorschriften verbindlich vorgegeben und könne nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 1 GG im Außenverhältnis auch von den Bietern gefordert werden. Nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts spreche auch nicht der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 13.06.2006 (Az.: 1 BvR 1160/03) dagegen den Verwaltungsgerichtsweg für eröffnet zu halten, da diese Frage nicht Gegenstand dieser Entscheidung gewesen sei. Das Oberverwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtswegfrage die weitere Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht