Im selbstständigen Beweisverfahren endet die Hemmung der Verjährung mit Abschluss der Untersuchung des Mangels

01.01.2012

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13.02.2007 (Az.: 9 U 4100/06) entschieden, dass das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl unterschiedlicher Mängel die Verjährung nur solange hemmt, als die Untersuchung des jeweiligen Mangels betrieben wird. Es käme hingegen nicht auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens an.

Das Oberlandesgericht München hat mit Urteil vom 13.02.2007 (Az.: 9 U 4100/06) entschieden, dass das selbstständige Beweisverfahren zu einer Vielzahl unterschiedlicher Mängel die Verjährung nur solange hemmt, als die Untersuchung des jeweiligen Mangels betrieben wird. Es käme hingegen nicht auf die Gesamtdauer des Beweisverfahrens an.

Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger ein Unternehmen zur Verlegung eines Parkettbodens und den Einbau einer Spindeltreppe. Die Abnahme dieser Bauarbeiten erfolgte am 18.12.1997. Von September bis Dezember 2002 kam es zu einem Schriftwechsel zwischen Kläger und Auftragnehmer bezüglich Mängel am Parkettboden. Der Kläger stellte am 16.12.2007 deshalb den Antrag auf ein selbstständiges Beweisverfahren, der im Mai 2003 wegen aufgetretener Mängel an der Spindeltreppe ergänzt wurde. Das Gericht übermittelte daraufhin Anfang Februar 2004 den Parteien das Gutachten zu den Mängeln am Parkettboden. Das letzte Gutachten zu den Mängeln an der Spindeltreppe lag erst im November 2004 vor. Am 23.07.2005 erhob der Kläger Klage gegen den Unternehmer auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten für das Parkett in Höhe von 9.800 Euro. Der Unternehmer berief sich dabei auf die Einrede der Verjährung.

Das Oberlandesgericht gab nun dem Unternehmer Recht, denn die Klage wurde erst nach Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht. Gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beginnt die fünfjährige Verjährungsfirst am Tag der Abnahme am 18.12.1997 und endet demnach mit Ablauf des 18.12.2002. Die Verjährung war durch den Schriftwechsel von September bis Dezember 2002 zuzüglich weiterer 21 Tage, innerhalb derer der nächste Schritt, die angekündigte Besichtigung erfolgen sollte, im Sinne von § 203 BGB gehemmt. Dieser Hemmungszeitraum endet am 02.01.2003. Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 hatte der Kläger zuvor durch den Antrag auf selbständiges Beweisverfahren am 16.12.2002 die Verjährung erneut gehemmt. Durch Übermittlung des Gutachtens und Ablauf der vom Gericht bis 21.02.2004 eingeräumten und ungenutzt verstrichenen Stellungnahmefrist endete das Beweisverfahren. Die Hemmung dauert nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB sechs Monate fort und endete somit am 21.08.2004. Nach § 209 BGB schließt sich hieran der Rest der ursprünglichen Verjährungsfrist von drei Monaten an. Ende November 2004 kam es dann zum Ablauf der Frist. Durch die Ergänzungsanträge bezüglich der Spindeltreppe ändert sich an der Fristberechnung nichts. Die beschriebene Hemmungswirkung beziehe sich auf einzelne Mängel, nicht auf das Beweisverfahren im Ganzen, indem eine Vielzahl unterschiedlicher Mängel vorkommen könnten. Dies gilt für den Beginn der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ebenso, wie für das Ende der Hemmung durch die Vornahme der letzten auf den einzelnen Mangel bezogenen Verfahrenshandlung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB. Die Hemmung bezüglich der Mängel am Parkett endete als im Verlauf des Beweisverfahrens die Begutachtung dessen abgeschlossen war und nur noch die Begutachtung der Treppe betrieben wurde.