Projektsteuerungsverträge sind als Werkverträge zu qualifizieren

01.01.2012

Projektsteuerungsverträge sind als Werkverträge zu qualifizieren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2007 (Az.: VII ZR 112/06) entschieden, dass der Projektsteuerungsvertrag nach dem AHO/DVP-Standardleistungsmodell als Werkvertrag zu qualifizieren ist. Auf Projektsteuerungsverträge findet § 8 HOAI dann grundsätzlich keine Anwendung. Jedoch hat der Projektsteuerer die allgemeinen Abrechnungsgrundsätze für gekündigte Werkverträge zu beachten.

Nach Maßgabe der Leistungs- und Honorarordnung AHO hatte ein Projektsteuerungsbüro einen Auftrag über die Betreuung eines umfangreicheren Bauvorhabens zu einem Pauschalhonorar von rund 230.000 Euro übernommen. Das Projektsteuerungsbüro rechnet rund 140.000 Euro für erbrachte Leistungen und nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen ab, nachdem der Auftraggeber das Projekt nicht mehr durchführen wollte. Diese Forderungen wurden mangels prüfbarer Abrechnung von den ersten beiden Instanzen abgelehnt.

Nun hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanzen aufgehoben und den Anspruch als teilweise gerechtfertigt eingestuft. Es wird zunächst bestätigt, dass aufgrund der erfolgsbezogenen Leistungspflichten ein Werkvertrag vorliegt. Zudem wird vom Bundesgerichtshof klargestellt, dass die Preisvorschriften der HOAI auf Projektsteuerer grundsätzlich keine Anwendung finden. Eine Anwendung der allgemeinen Bestimmungen der HOAI, insbesondere § 8 HOAI, kämen daher nicht infrage. Zwar bilde demnach die Prüfbarkeit der Schlussrechnung keine Fälligkeitsvoraussetzung für die Honorarforderung des Projektsteuerers, der Auftraggeber muss dennoch in der Lage sein die in der Schlussrechnung vorgenommene Berechnung überprüfen zu können. Die Abrechnung richtet sich nach dem allgemeinen Abrechnungsgrundsätzen für gekündigte Werkverträge, wenn ein Projektsteuerungsvertrag mit einem Pauschalhonorar vorzeitig gekündigt wird. Enthält die Forderung des Projektsteuerers Vergütung für erbrachte Leistungen, muss er diese darlege und von dem nicht erbrachten Leistungsteil abgrenzen.