Mit Urteil vom 05.12.2006 (Az.: 24 U 58/05) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Erklärung des Bieters gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Auftraggeber, nach einer Verlängerung der Zuschlagsfrist zuzustimmen, unter Berücksichtigung des Nachverhandlungsverbots weder ein stillschweigendes Angebot zu einer Preisanpassung noch einen Verzicht auf ein Mehrpreisverlangen enthält. Für den Auftraggeber würde durch die Zustimmungserklärung lediglich eine Vertrauensgrundlage im Rahmen der Vertragsanbahnung geschaffen. Der Bieter mache damit nur deutlich, dass er weiterhin bereit ist, den Auftrag entsprechend seinem Angebot auszuführen, soweit sich dessen Grundlagen nicht nachweislich geändert haben.
Vorliegend beansprucht ein Bauunternehmer von der Vergabestelle Mehrvergütung wegen erhöhter Stahlpreise. Der Bauunternehmer hatte im Zuge des europaweit durchgeführten Vergabeverfahrens aus Nachfrage der Vergabestelle die Bindefrist auf sein Angebot vom 12.12.2003 verlängert. Die erste Baubesprechung fand fünf Tage nach der Zuschlagserteilung am 02.03.2004 statt. Mit Schreiben vom 15.03.2004 meldet der Bauunternehmer im Nachgang hierzu Mehrkosten wegen erhöhter Stahlpreise an. Der Bauunternehmer verlangte die Mehrkosten, die ihm in der Zeit vom Ende der ausgeschriebenen Zuschlagsfrist bis zur Erteilung des Zuschlags entstanden sind.
Unter Verweis auf das Urteil vom Bundesgerichtshof vom 24.02.2005 (Az.: VII ZR 141/03) gab das Oberlandesgericht dem Bauunternehmer dem Grunde nach Recht. Nach Auffassung des Gerichts ist der Vertrag nicht mit dem Zuschlag vom 02.03.2004 zu Stande gekommen. Dieses Schreiben stellte vielmehr ein verändertes Angebot nach § 150 Abs. 2 BGB dar. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn die zunächst geplanten Termine nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien im Zeitpunkt des Zuschlags nicht mehr vereinbart werden sollen. So ein verändertes Angebot bedarf wiederum der Annahme durch den betreffenden Bauunternehmer. Der Bauunternehmer hat hierbei die Möglichkeit das veränderte Angebot anzunehmen oder seine Annahmeerklärung hinsichtlich der Vergütung zu modifizieren. Letzteres darf er unter Beachtung des vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses der Parteien nur auf der Grundlage seiner Kalkulation und den vergütungsrelevanten Veränderungen, die zwischen dem ursprünglich vorgesehenen und dem tatsächlichen Zuschlagszeitpunkt eingetreten sind. Vorliegend ist wegen der Anzeige der Mehrvergütung eine Annahme durch konkludetens Verhalten seitens des Bauunternehmers nicht gegeben. Die daher während der Durchführung des Vertrages verbliebene Regelungslücke ist dahingehen zu beseitigen, dass dem Bauunternehmer eine Mehrvergütung zusteht, die nach den Grundsätzen des § 2 Nr. 4 VOB/B zu ermitteln ist. Unter Beachtung seiner Kooperationspflichten ist der Besteller in diesem Fall verpflichtete, das hinsichtlich der Vergütung modifizierte Angebot anzunehmen, es sei denn er kann einen triftigen Grund nach weisen, dies nicht zu tun.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht