Mündliche Anzeige zur Erhaltung der Mängeleinrede ausreichend

01.01.2012

Mündliche Anzeige zur Erhaltung der Mängeleinrede ausreichend

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 25.01.2007 (Az.: VII ZR 41/06) entschieden, dass eine mündliche Anzeige zur Erhaltung der Mängeleinrede trotz Verjährung des Gewährleistungsanspruchs auch dann ausreicht, wenn die Parteien die Geltung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbarten haben. Dazu ist eine schriftliche Rüge nicht notwendig.

Unter Einbeziehung der VOB/B beauftragte ein Bauherr einen Unternehmer Wohndachfenster nebst elektrischen Außenrollläden zu installieren. Am 07.11.1994 erfolgte die Abnahme der Arbeiten. Der Bauherr rügte mündlich, dass die Lamellen des Rollladen im Winter einfrieren, der Elektromotor weiterläuft und deshalb die Zugbänder reißen. Der Unternehmer unternimmt diesbezüglich zuletzt am 24.11.1997 einen Nachbesserungsversuch. Den restlichen Werklohn von unstreitigen 26.919,07 Euro klagte der Unternehmer ein. Der Bauherr rechnet mit einem höheren Anspruch auf Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung auf. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts greift diese Aufrechnung jedoch nicht durch, weil ein Vorschussanspruch verjährt sei. Am 24.11.1999 sei die Verjährungsfrist abgelaufen, eine schriftliche Rüge im Sinne des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 1 VOB/B sei erst am 15.12.1999 erfolgt und die Klage Ende Dezember 1999 erhoben worden.

Der Bundesgerichtshof lehnt diese Auffassung des Oberlandesgerichts ab. Die Aufrechnung sei nach den hier noch anwendbaren §§ 478, 479, 639 Abs. 1 BGB a.F. auch mit einem verjährten Anspruch möglich. Die Aufrechnung ist möglich, selbst wenn der Anspruch verjährt ist, denn der Bauherr hat den Mangel unstreitig mehrfach in unverjährter Zeit angezeigt. Es genügt das Erscheinungsbild des Mangels zu beschreiben, womit die Anzeigen ausreichend waren. Eine Anzeige im Sinne des § 478 Abs. 1 BGB a.F. verlange kein schriftliches Beseitigungsverlangen entsprechend § 13 Nr. 5 Abs. 1 VOB/B.