Separat gesetzte Fristen mit Ablehnungsdrohung werden nach Vorschusszahlung an die Gemeinschaft unwirksam

01.01.2012

Separat gesetzte Fristen mit Ablehnungsdrohung werden nach Vorschusszahlung an die Gemeinschaft unwirksam

Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 13.02.2007 (Az.: 21 U 69/06) entschieden, dass wenn der Bauträger auf Verlangen der Gemeinschaft einen Vorschuss zur Beseitigung des Mangels am Gemeinschaftseigentum gezahlt hat, die ihm durch den einzelnen Käufer gesetzte Frist mit Ablehnungsandrohung unwirksam wird. Wird die Nachbesserung wegen eines unverhältnismäßigen Aufwands vom Bauträger zu Recht abgelehnt, kann dem Erwerber ein Anspruch auf Rückabwicklung des Vertrages zustehen. Es sei denn, dass es sich nach § 634 BGB lediglich um eine unerhebliche Minderung handelt.

Die Eigentümer rügten nach Übergabe der Wohnungen gegenüber dem Bauträger, dass anstelle des ausgeschriebenen mineralischen Kratzputzes ein Kunstharzputz aufgebracht worden war. Der Bauträger wies am 25.08.2005 auf die Vorschussklage des Verwalters zwecks Austauschs des Fassadenputzes die entsprechende Zahlung an. Die Käufer einer Wohnung verlangten mit ihrer eigen, dem Bauträger am 24.08.2005 zugestellten Klage unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung zunächst Beseitigung der Mängel und später Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das Oberlandesgericht hat die Klage nun abgewiesen.

Eine Rückabwicklung des Kaufvertrages stünde den Käufern nicht zu, so das Gericht. Da bereits am 25.08.2005 die Zahlung des von der Gemeinschaft eingeklagten Vorschusses veranlasst wurde, sei die dem Bauträger am 24.08.2005 zugestellte Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung unwirksam. Hierdurch sei im Übrigen die Mängelbeseitigung unmöglich geworden. Der Austausch des Putzes würde zudem einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern und der Mangel habe den Wert oder die Tauglichkeit des Werks nur unerheblich beeinträchtigt.