Anspruch auf Schadensersatz im Vergabeverfahren nur in Ausnahmefällen möglich

01.01.2012

Anspruch auf Schadensersatz im Vergabeverfahren nur in Ausnahmefällen möglich

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat mit Urteil vom 10.01.2007 (Az.: 4 U 81/06) entschieden, dass ein auf entgangener Gewinn gerichteter Schadensersatzanspruch eines Bieters nur dann begründet ist, wenn dieser bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen. Grundsätzliche setzte der Ersatzfähigkeit des negativen Interesses über einen Vergabeverstoß hinaus voraus, dass dem Bieter der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.

Im Wege einer öffentlichen Ausschreibung schrieb die Vergabestelle die technische Betriebsführung für ihre Trinkwasser- und Abwasserversorgung aus. Bei den ausgeschiedenen Unternehmen fehlte es an verschiedenen, in der Ausschreibung gefordert Erklärungen. Eines dieser ausgeschiedenen Unternehmen machte verschiedene Vergabeverstöße gegen die Vergabestelle gelten und begehrte mit seiner Klage Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns und hilfsweise Ersatz des Vertrauensschadens. Dem klagenden Unternehmen wurde vom Landgericht ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens zu gesprochen. Die hiergegen gerichtete Berufung wurde vom Oberlandesgericht zurück gewiesen.

Es bestehe kein Anspruch des Unternehmers auf den Eratz des entgangenen Gewinns. Von einem solchen Anspruch könne man nur ausgehen, wenn das Unternehmen bei ordnungsgemäßer Durchführung des Vergabeverfahrens den Zuschlag hätte erhalten müssen. Nur in diesem Fall bestehe eine Kausalität zwischen dem geltend gemachten Vergabeverstößen und dem entgangenen Gewinn. Wenn das Angebot des Schadensersatz begehrenden Bieters zwingend von der Wertung auszuschließen sei, kommen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines durch die Ausschreibung begründeten vorvertraglichen Vertrauensverhältnisses nicht in Betracht. Dies war vorliegend der Fall. Dem Angebot des klagenden Unternehmens fehlten in der Ausschreibung geforderte Erklärungen. Der Ersatz des Vertrauensschadens scheidet hier ebenfalls aus, denn auch dieser setze grundsätzlich über einen Vergabeverstoß hinaus voraus, dass dem Unternehmen der Zuschlag hätte erteilt werden müssen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht