Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

01.01.2012

Studiengebühren in Baden-Württemberg sind rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Musterklagen von Studieren der Universität und der Fachhochschule Karlsruhe gegen die von den Hochschulen erhobenen Studiengebühren abgewiesen(Az.: 7 K 2966/06, 7 K 3075/06, 7 K 444/07). Nach Auffassung des Gerichts sind die Gebührenbescheide der beklagten Hochschulen, die auf der Grundlage des neu gefassten Landeshochschulgebührengesetzes ergingen und erstmals für das Sommersemester 2007 und die weitere Dauer des Studiums eine Studiengebühr in Höhen von 500 Euro je Semester festsetzten rechtmäßig.

Das Gericht sah im neuen Landeshochschulgebührengesetz kein Verstoß gegen das Grundgesetz oder den UN-Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Recht. Zur Finanzierung der Studiengebühren räume das Gesetz Studienbewerbern und Studieren einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens ein. Es könne somit nicht davon ausgegangen werden, dass potenzielle aber finanzschwache Studenten von der Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums angeschreckt würden.

Auch dass das Gesetz für die Tätigkeit Studierender in Hochschulgremien keine Befreiung von der Gebührenpflicht vorsieht, stieß bei den Richtern auf keine rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich komme damit auch kein Erlass der Gebühren in Betracht.

Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei auch das Fehlen einer Übergangs- beziehungsweise Befreiungsregel für Wehr- und Zivildienstleistende. Diese hätten aufgrund ihres Dienstes zwar erst verzögert die Möglichkeit mit dem Studium zu beginnen. Deshalb würden sie durch die Auferlegung der Gebührenpflicht gegenüber Nicht-Wehrdienstleistenden benachteiligt, die ihr Studium bereits früher und damit noch gebührenfrei hätten beginnen könne. Ein Ausgleich dieses Nachteils sei jedoch nicht verfassungsrechtlich geboten.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Verfahren hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht