Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen in Baden-Württemberg verboten

01.01.2012

Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen in Baden-Württemberg verboten

Mit Beschluss vom 09.07.2007 (Az.: 9 S 594/07) hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschieden, dass der Betrieb einer Automatenvideothek an Sonn- und Feiertagen in Baden-Württemberg verboten bleibt.

Seit Juli 2005 betreibt die Antragstellerin eine Automatenvideothek. Über einen speziellen Automaten können dort an sieben Tagen der Woche rund um die Uhr Filme entliehen werden. An Sonn- und Feiertagen werden die Filme ausschließlich vollautomatisch vom Automaten abgegeben und angenommen. Über eine Mitgliedskarte erfolgt der Zugang zur Automatenvideothek. Die Stadt Sindelfingen untersagte mit Verfügung vom 30.01.2007 den Betrieb der Videothek an Sonn- und Feiertagen, setzte dem Betreiber eine Abwicklungsfrist bis zum 10.02.20007 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Beim Verwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichthof blieb der Antrag der Videothekenbetreiberin auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung erfolglos.

Der Verwaltungsgerichtshof teilte die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Sonntagsbetrieb einer Automatenvideothek in Baden-Württemberg gesetzlich verboten sei. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen seien nach § 6 Abs. 1 des baden-württembergischen Sonn- und Feiertagsgesetz öffentlich bemerkbare Arbeiten verboten, die geeignet sind, die Ruhe des Tages zu beeinträchtigen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts liege eine solche öffentlich bemerkbare Arbeit bei der automatisierten gewerblichen Vermietung von Filmen vor, so das Gericht.

Es handele sich um einen typischen werktäglichen Lebensvorgang, der geeignet sei, die Sonntagsruhe zu beeinträchtigen, auch wenn der Mietvorgang ohne Mitwirkung von Personal im Inneren eines Ladensgeschäfts vorgenommen werde. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sahen die Richter jedenfalls keine Veranlassung, diese Rechtsprechung insbesondere im Hinblick auf die neuere Rechtslage in anderen Bundesländern, in denen der Videothekenbetrieb beschränkt teilweise ausdrücklich zugelassen sei, zu ändern.

Auch mit einem gewandelten Freizeitverhalten der Bevölkerung lasse sich der Betrieb einer Videothek ohne gesetzliche Ausnahmeregelung nicht rechtfertigen. Die von der Antragstellerin vermieteten Filme dienten zwar auch dem Freizeitvergnügen ihrer Kunden an Sonn- und Feiertagen, was aber nicht zur Folge habe, dass diese auch an diesen Tagen entliehen werden müssen. Die Vermietung von Filmen zur Mitnahme nach Hause diene auch nicht der Deckung eines an Sonn- und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle und unterscheide sich somit zum Beispiel von Darbietungen in Museen, Theatern oder Kinos.