Zweitwohnungssteuer bei Zimmer im Studentenwohnheim nicht anwendbar

01.01.2012

Zweitwohnungssteuer bei Zimmer im Studentenwohnheim nicht anwendbar

Mit den Urteilen vom 10.07.2007 (Az.: 2 K 782/07, 2 K 376/07, 2 K 374/07, 2 K 373/07, 2 K 365/05) hat das Verwaltungsgericht Dresden entschieden, dass ein Zimmer in einem Wohnheim, das nur über ein Gemeinschaftsbad sowie eine Gemeinschaftsküche verfüge, keine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung der Landeshauptstadt Dresden darstellt. Damit haben sich fünf Dresdner Studenten erfolgreich gegen die Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für ihre Studentenunterkunft zur Wehr gesetzt.

Das Innehaben einer Zweitwohnung im Gebiet der Landeshauptstadt Dresden unterliegt nach einer städtischen Satzung aus dem Jahr 2005 der Zweitwohnungssteuer. Das Gesetz versteht dabei unter "Zweitwohnung" jede Wohnung, die ein Einwohner als Nebenwohnung gemäß § 12 Abs. 3 des Sächsischen Meldegesetztes neben seiner Hauptwohnung für den eigenen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen Lebensbedarf der Familienmitglieder in der Landeshauptstadt Dresden innehat. Die von den Zweitwohnungsinhabern an die Stadt abzuführende Steuer beträgt zehn Prozent der Nettokaltmiete.

Das Gericht wies in der Verhandlung zunächst daraufhin, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zweitwohnungssteuersatzung beständen. In den entschiedenen Fällen habe die Stadt jedoch ihre Satzung falsch angewandt. Voraussetzung für die Steuererhebung ist, dass Betroffene über eine Haupt- und eine Zweitwohnung verfügen, die nach den Satzungsbestimmungen jeweils den baurechtlichen Wohnungsbegriff erfüllten. In der Wohnung muss danach eine Küche oder Kochnische sowie ein Bad mit Badewanne oder Dusche und Toilette vorhanden sein. Der Bewohner muss zudem auch eine rechtliche Verfügungsbefugnis über die Wohnung haben, die sich etwa über einen Miet- oder Untermietvertrag ausdrücken könne.

Dementsprechend keine Zweitwohnung im Sinne der Steuersatzung sei ein Zimmer in einem Studentenwohnheim, das nur über ein Gemeinschaftsbad sowie eine Gemeinschaftsküche verfüge. Handele es sich dagegen um ein abgeschlossenes Apartment oder eine Wohngemeinschaft, so sind die Voraussetzungen zur Steuererhebung erfüllt. Insoweit Habe ein Student der am Heimatort weiterhin sein ehemaliges Kinderzimmer bewohne auch keine rechtliche Verfügungsbefugnis über die dortige Wohnung, soweit mit den Eltern kein Mietvertrag bestehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht