Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims dürfen weiter als "Wohngemeinschaft" zusammenleben

01.01.2012

Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims dürfen weiter als

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 25.06.2007 (Az.: 6 S 2801/06) entschieden, dass acht pflegebedürftige Bewohner eines ehemaligen Alten- und Pflegeheims trotz einer Untersagungsverfügung des Landratsamtes Hohenlohekreis vorläufig weiter als "Wohngemeinschaft" in den bislang von ihnen bewohnten Räumlichkeiten verbleiben dürfen.

Das seit 1998 von der Ehefrau des Antragstellers geführte Alten- und Pflegeheim musste seinen Betrieb einstellen, da es den Anforderungen des Heimgesetzes, insbesondere hinsichtlich der erforderlichen Mindestgröße der Wohnschlafräume, nicht entsprach. Die erheblich pflegebedürftigen Heimbewohner mieteten daraufhin die von ihnen bislang bewohnten Räumlichkeiten an, um weiterhin gemeinsam in der ihnen vertrauten Umgebung bleiben zu können. Mit einer Firma des Antragstellers vereinbarten sie gleichzeitig eine umfassende hauswirtschaftliche Betreuung sowie Verpflegung und beauftragten einen ambulanten Pflegedienst mit den darüber hinaus erforderlichen Pflegeleistungen. Von diesem Pflegedienst wurde die Ehefrau des Antragstellers, eine gelernte Altenpflegerin, unmittelbar nach Einstellung des von ihr verantworteten Heimbetriebs angestellt und übernimmt weitgehend die Pflege. Das zuständige Landratsamt untersagte den Heimbetrieb, da es sich hierbei um eine Umgehung des Heimgesetztes handele. Auf Antrag des Antragstellers wurde der gleichzeitig angeordnete Sofortvollzug der Verfügung vom Verwaltungsgericht ausgesetzt. Der Verwaltungsgerichtshof wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Landes nun zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof ist wie auch das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass derzeit nicht abschließend geklärt sei, ob es sich bei der "Wohngemeinschaft" noch um ein Heim im Sinne des Heimgesetztes handle. Voraussetzung für ein Heim im Sinne des Heimgesetztes wäre, dass die "Wohngemeinschaft" in ihrem Bestand tatsächlich vom Wechsel und von der Zahl der Mitglieder unabhängig sei. Dies erachteten die Richter bereits als zweifelhaft. Bei einer Gesamtbetrachtung spreche der Anschein zwar durchaus für eine, wenn auch aufgrund anderer Vertragsgrundlagen, fortbestehende Betreuung im Sinne eines Heimes. Es lasse sich jedoch nicht abschließend beurteilen, ob die rechtliche Konstruktion allein deshalb gewählt worden sei, um die Bestimmungen des Heimgesetztes zu umgehen.

Es könne auch nicht ohne weiteres von einer auch für den Fall der Verschlechterung des Gesundheitszustandes übernommenen und umfassenden Versorgungsgarantie ausgegangen werden, da der Antragsteller über die gewährte Unterkunft hinaus zunächst nur für ein Jahr konkret Betreuung und Verpflegung angeboten hat. Für eine Betreuung in einem Heim sei eine solche Versorgungsgarantie jedoch kennzeichnend. Es lasse sich ebenfalls noch nicht abschließend klären, ob auf die eigenverantwortlich entscheidende "Wohngemeinschaft" gleichwohl das Heimgesetz anzuwenden sei, weil die von ihnen gewünschte Rundumversorgung nur im Hause des Antragstellers zu gewährleisten wäre. Den Sofortvollzug der Untersagungsverfügung hielt der Verwaltungsgerichthof auch deshalb für derzeit nicht angezeigt, weil die Mitglieder der "Wohngemeinschaft" sich von dem beauftragten Pflegedienst ausreichend versorgt fühlten und sie bei einem Vollzug der Untersagungsverfügung vor einer endgültigen Klärung der offenen Fragen ihr vertrautes Zuhause verlören.