Baubehörden sind nicht verpflichtet Scheinplanungen zu akzeptieren

01.01.2012

Baubehörden sind nicht verpflichtet Scheinplanungen zu akzeptieren

Mit Urteil vom 24.05.2007 (Az.: 7 K 1002/06.KO und 7 K 1003/06.KO) hat das Verwaltungsgericht Koblenz entschieden, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Bauvorhabens Planungen eines Bauherren unbeachtlich sind, deren einziger Zweck es ist, Festsetzungen eine Bebauungsplanes zu umgehen. Die zuständige Baubehörde ist nicht verpflichtete eine solche Scheinplanung zu akzeptieren.

Der Kläger begehrter die Erteilung einer Baugenehmigung und wandte sich gegen eine Rückbauverfügung. Ursprünglich hatte er die Genehmigung erhalten, ein Einfamilienhaus zu errichten. Unter anderem setzte der Bebauungsplan eine zulässige Firsthöhe von neun Metern fest, die von der Oberkante des Erdgeschoss-Fußboden zu messen ist. Die Bauaufsichtsbehörde stellte hingegen bei einer Kontrolle fest, dass der Kläger sein Haus abweichen von den Antragsunterlagen etwa 70 Zentimeter zu hoch gebaut hatte. Daraufhin wurde die Einstellung der Bauarbeiten angeordnet und der Kläger zum Rückbau des Haus auf eine plankonforme Höhe aufgefordert. Der Kläger änderte daraufhin die Planung und legte Bauzeichnungen vor, nach denen der Erdgeschoss-Fußboden in Teilbereichen um die erforderlichen 70 Zentimeter angehoben werden sollte. Die Genehmigung des geänderten Antrages wurde von der Bauaufsichtsbehörde verweigert und an der Rückbauverfügung festgehalten.

Die Klage wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Für die Bestimmung der Firsthöhe sei die Erhöhung des Erdgeschoss-Fußbodens bedeutungslos, da es sich um eine reine Scheinplanung handele, so die Richter. Grundsätzlich bestimme zwar der Bauherr den Inhalt seines Bauvorhabens. Jedoch sei eine Planung, die mit Blick auf das Gesamtnutzungskonzept eines Hauses keine sinnvolle Funktion erfülle, sondern allein der Umgehung gesetzlicher Vorschriften diese, unbeachtlich.

Hier ging das Gericht von einer solchen Scheinplanung aus, denn die geänderte Planung bringe nur Nachteile für das Einfamilienhaus mit sich. Im Erdgeschoss würde so wertvoller Wohnraum verloren gehen und der Zugang zu den Räumen unnötig erschwert werden. Es sei daher einziger Zweck der Umplanung gewesen, die Begrenzung der Firsthöhe zu umgehen.

Das Verwaltungsgericht hielt die Rückbauverfügung der Baubehörde für rechtmäßig. Der Rückbau sei zwar mit einem hohen Kostenaufwand verbunden, dies sei jedoch unbeachtlich. Mit diesem größeren finanziellen Schaden müsse rechnen, wer als Bauherr bewusst abweichend von der Baugenehmigung baue und dabei gegen wesentliche Festsetzungen eines Bebauungsplanes verstoße.