Neues Wohnungseigentumsgesetz tritt in Kraft

01.01.2012

Neues Wohnungseigentumsgesetz tritt in Kraft

Ab 01.07.2007 müssen sich Wohnungseigentümer auf neue Regeln für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einstellen, denn dann tritt die im Dezember 2006 vom Bundestag verabschiedete Novelle des Wohnungseigentumsgesetzes in Kraft. Die Gemeinschaft soll im Ergebnis handlungsfähiger werden, indem das bisherige Prinzip der Einstimmigkeit teilweise abgeschafft wird.

Künftig kann die Eigentümerversammlung Modernisierungsmaßnahmen mit einer qualifizierten Mehrheit beschließen. Grund dafür ist, dass die bislang erforderliche Einstimmigkeit zur Rechtsunsicherheiten und auch zu einem Reformstau geführt hat. Bei der Entscheidung über die Verteilung von Betriebs- und Verwaltungskosten ist nun sogar eine einfache Mehrheit ausreichend. Der gewählte Maßstab darf sich auch am konkreten Verbrauch der Miteigentümer orientieren.

Eigentümer sind in Zukunft bei der Verteilung der Kosten für eine konkrete Instandhaltungs- oder Baumaßnahme nicht mehr an die gesetzlich angeordnete Berechnung nach Miteigentumsanteilen oder die allgemeine Regelung in der Gemeinschaft gebunden. Vielmehr können sie mit doppelt qualifizierter Mehrheit einen anderen Maßstab beschließen. Für die gewählte Lösung müssen dann mindestens drei Viertel aller Stimmberechtigten, die zusammen mindestens die Hälft aller Miteigentumsanteile halten, stimmen. Es besteht dann die Möglichkeit, die Miteigentümer stärker in Anspruch zu nehmen, die von einer bestimmten Maßnahme am meisten profitieren.

Die Wohnungseigentumsgesetz- Novelle trägt auch der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Rechnung, wonach die Gemeinschaft im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums rechtsfähig ist. Die Außenhaftung der einzelnen Wohnungseigentümer wird beibehalten, allerdings wird diese Verantwortlichkeit begrenzt auf den jeweiligen Miteigentumsanteil. Hierdurch ergibt sich ein Gleichlauf der Haftung im Außen- und Innenverhältnis.

Zudem werden künftig Streitigkeiten der Wohnungseigentümer untereinander vor den Gerichten der streitigen Gerichtsbarkeit nach den Regeln der Zivilprozessordnung ausgetragen. Die bisherige Zuweisung von Wohnungseigentumssachen an die Freiwillige Gerichtsbarkeit entfällt.