Übernahmeanspruch eines Gärtnereibetriebes darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein

01.01.2012

Übernahmeanspruch eines Gärtnereibetriebes darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27.06.2007 (Az.: 4 A 2004.05) entschieden, dass der Planfeststellungsbeschluss, der für den Ausbau des Flughafens Leipzig/Halle vorsieht, dass die Flughafengesellschaft den Betreibern einer im überplanten Gebiet gelegenen Gärtnerei zwar ihr dort befindliches Wohnhaus wegen der zu erwartenden Lärmbelästigung nicht aber ihren Betrieb abkaufen muss, diesen Übernahmeanspruch der Gärtnereibetreiber nicht von vornherein ausschließen darf. Die Inhaber hatten geltend gemacht, dass eine Trennung von Wohnung und Betrieb nicht zumutbar sei und die Flughafengesellschaft ihnen deshalb auch die Gärtnerei abkaufen müsse.

In Kursdorf, einem Ortsteil des Stadt Schkeuditz, der von den beiden Start- und Landebahnen des Flughafens eingerahmt wird, liegt das Betriebsgrundstück der Gärtnerei. Bebaut ist es mit einem Wohnhaus und diversen Betriebsgebäuden. Auf einem Freigelände befindet sich zudem eine Pflanzenaufzucht. Die Flughafengesellschaft muss das Grundstück laut Planfeststellungsbeschluss insoweit abnehmen, als es zu Wohnzwecken genutzt wird. Eine weitere Nutzung des Wohngebäudes wird auf Grund dessen, dass die nächtlichen Lärmwerte nach der Inbetriebnahme der neuen Start- und Landebahn Süd so hoch sein werden, für die Anwohner unzumutbar sein. Weil die gärtnerisch genutzten Grundstücksteile vor dem Lärm nicht geschützt zu werden bräuchten, hat der Planfeststellungsbeschluss die Erstreckung des Übernahmeanspruchs auf diese Teile abgelehnt.

Die Inhaber der Gärtnerei haben gegen die Einschränkung mit der Begründung geklagt, dass eine Trennung von Wohnung und Betrieb für sie nicht zumutbar sei. Um unverzüglich auf Gefahren reagieren zu können, die sich für die Pflanzenzucht durch unerwartete Ereignisse wie Unwetter oder Havarien ergeben könnten, erfordere der Betrieb der Gärtnerei rund um die Uhr die Präsenz einer Aufsichtsperson. Daher müsse der Planfeststellungsbeschluss um die Verpflichtung der Flughafengesellschaft auch den Betrieb den Inhabern abzukaufen, erweitert werden.

Einem Anspruch auf Übernahme des gesamten Betriebsgrundstücks hat das Bundesverwaltungsgericht zwar nicht zugesprochen, den Planfeststellungsbeschluss aber insoweit beanstandet, als dieser den Übernahmeanspruch der Gärtnereibetreiber von vornherein verneinte. Die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses auf die Übernahme des gesamten Betriebsgrundstücks sei nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Die Inhaber müssten vielmehr diesen Anspruch im Verwaltungsverfahren geltend machen können, in dem es um die Entschädigung für das abzugebende Wohngebäude geht. In diesem Verfahren werde auch die Frage geklärt werden müssen, ob es zum Erhalt der Gärtnerei notwendig sei, dass auf dem Betriebsgelände auch gewohnt werden.