Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

01.01.2012

Neuregelung des Widerspruchsverfahrens in Bayern

Der Bayerische Landtag hat am 21.06.2007 (Drucksache 15/8406) ein Gesetz beschlossen, das künftig das Widerspruchsverfahren in Bayern neu regeln wird. In weiterem Umfang als bisher können mit In-Kraft-Treten des Gesetzes am 01.07.2007 Klagen beim Verwaltungsgericht erhoben werden, ohne vorherige Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Ob gegen einen Bescheid fakultativ Widerspruch eingelegt werden kann oder unmittelbar bei Gericht Klage zu erheben ist, sei der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen.

Der Bürger hat nach der Neuregelung in einigen, im Gesetz abschließend aufgezählten Rechtsbereichen auch künftig die Möglichkeit, Widerspruch gegen einen behördlichen Bescheid einzulegen. In diesen Rechtsbereichen wird das Widerspruchsverfahren nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Der Betroffene soll die Wahl haben, ob er Widerspruch einlegt und eventuell anschließend Klage erhebt oder ohne Widerspruchsverfahren unmittelbar Klage erhebt. Nur im Widerspruchsverfahren findet eine umfassende Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensspielräumen der Verwaltung statt.

Dort wo die Ergebnisse eines Modellversuchs in Mittelfranken ergeben haben, dass die Beibehaltung sinnvoll oder sogar rechtlich geboten ist bleib das kostengünstigere fakultative Widerspruchsverfahren erhalten. Dies wird im Rundfunkgebührenrecht, im Landwirtschaftsrecht, einschließlich forstliches Subventionsrecht und jagdrechtliche Abschussplanung, im Schulrecht, einschließlich Schulfinanzierung und Schülerbeförderung, im Sozialrecht, insbesondere Kinder- und Jugendhilferecht, Kinder-, Jugend- und Familienförderung, Schwerbehindertenrecht, Unterhaltsvorschussrecht, Wohngeldrecht, Ausbildungs- und Studienförderungsrecht und Heimrecht, im Kommunalabgabenrecht, sowie im Recht der Landesbeamten und bei personenbezogenen Prüfungsentscheidungen der Fall sein.

Kommt es in diesen Rechtsgebieten zu einem einheitlichen Verwaltungsakt, der an mehrere Betroffene adressiert ist, besteht nach der Neuregelung die Möglichkeit zur unmittelbaren Klage nur dann, wenn alle Betroffenen zustimmen. Ein Widerspruchsverfahren ist obligatorisch, wenn es an einer solchen Zustimmung fehlt. Der Betroffene muss den Bescheid innerhalb der Klagefrist von einem Monat unmittelbar vor Gericht angreifen, wenn das Widerspruchsverfahren entfällt.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht