Ein Abfallbesitzer bleibt auch nach Übertragung des Besitzes für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich

01.01.2012

Ein Abfallbesitzer bleibt auch nach Übertragung des Besitzes für die ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am 28.06.2007 (Az.: 7 C 5.07) entschieden, dass ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung seiner Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz an den Abfällen überträgt auch weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich bleibt.

Auf der Grundlage von Verträgen mit den Abfallerzeugern hatte die Klägerin Baumischabfälle zu einer von Dritten betriebenen immissionsschutzrechtlich genehmigten Recyclinganlage gebracht. Die Abfallbehörde gab der Klägerin, nach der Insolvenz des Betriebs, auf, einen Teil der dort abgelagerten Baumischabfälle zu räumen und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Vorinstanzen gaben einer dagegen gerichteten Klage statt. Mit der auftragsgemäßen Besitzübergabe, so das Oberverwaltungsgericht, sei die Entsorgungspflicht der Klägerin erloschen. Diese Auffassung teilte das Bundesverwaltungsgericht nicht. Als Besitzerin der Abfälle war die Klägerin nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) zu deren ordnungsgemäßen Entsorgung verpflichtet. Diese Pflicht ist mit der Übertragung des Besitzes an den Betreiber der Recyclinganlage nicht entfallen. Zwar können Dritte mit der Pflicht zur Abfallentsorgung beauftragt werden, die Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon aber gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG unberührt.

Im Interesse einer umweltverträglichen Abfallwirtschaft betont das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz die Eigenverantwortlichkeit von Erzeugern und Besitzern von Abfällen. Diese haben danach unter anderem die Pflicht die Abfälle ordnungsgemäß zu entsorgen. Dem im Umweltrecht allgemein gültigen Verursacherprinzip wird dadurch Rechnung getragen. Mit diesem Prinzip sei es auch nicht vereinbar, dass ein zur Entsorgung Verpflichtete sich dieser Pflicht durch Übertragung des Abfallbesitzes an einen Dritten entledigen könnte. Nur die Erfüllung der Entsorgungspflicht kann demnach nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG übertragen werden. Die Verpflichtung zur Entsorgung verbleibt jedoch weiterhin bei dem jeweiligen Auftraggeber.
Die angefochtene Entscheidung wurde allerdings im Ergebnis bestätigt, da der angefochtene Bescheid an einem Ermessensfehler leidet.