Die Investorenauswahl für den ehemaligen Militärflughafen "Ahlhorn" unterliegt dem Vergaberecht

01.01.2012

Die Investorenauswahl für den ehemaligen Militärflughafen

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Beschluss vom 13.06.2007 (Az.: VII-Verg 2/07) klargestellt, dass die Investorenauswahl im Rahmen der Umwandlung des ehemaligen Militärflughafens ?Ahlhorn? dem Vergaberecht unterliegt. Insoweit ist der mit der Gemeinde abzuschließende städtebauliche Entwicklungsvertrag ein Bauauftrag nach dem § 99 Abs. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Eigentümerin des Geländes ?Flughafen Ahlhorn?, das langjährig als Militärflughafen genutzt wurde, ist die Bundesrepublik Deutschland. Es wurde beschlossen, das Gelände zu verkaufen, nachdem kein Bedarf mehr für eine militärische Nutzung bestand. Durch die zukünftige Nutzung wollte die Gemeinde Großkneten, in deren Gebiet das Gelände liegt, ihren Wirtschaftsstandort stärken. Der mögliche Investor sollte einen städtebaulichen Entwicklungsvertrag über die durchzuführenden Bauarbeiten abschließen. Mehrere bekannte Interessenten wurden aufgefordert, Entwicklungskonzepte für das Gelände vorzustellen. Es wurden im Folgenden nur solche Konzepte berücksichtigt, die eine weitere Nutzung des Geländes als Flughafen vorsahen. Der Bund entschloss sich schließlich zusammen mit der Gemeinde, nur noch Verhandlungen mit einem Unternehmen als bevorzugter Bewerber zu führen.

Das Oberlandessgericht hat nun festgestellt, dass der Zuschlag über den Verkauf und die Umwandlung des ehemaligen Militärflughafens EU-weit ausgeschrieben werden muss und ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren erfordert. Der von der Gemeinde nach dem § 12 Baugesetzbuch verlangte Durchführungsvertrag sei als Bauauftrag im Sinne des § 99 Abs. 3 GWB einzustufen. Darauf, ob die Gemeinde die Bauwerke zu eigenen Zwecken nutzen wolle, komme es nicht an. Vielmehr sei es ausreichend, wenn die Gemeinde den Dritten mit der Errichtung bestimmter Bauwerke beauftrage.

Es habe zudem ein enger zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen dem von der Bundesrepublik Deutschland abzuschließenden Grundstückskaufvertrag, der nicht dem Vergabeverfahren unterliegen, und dem von der Gemeinde verlangten städtebaulichen Vertrag bestanden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht