Keine Beteiligung des E.ON- Konzerns an den Stadtwerken Eschwege

01.01.2012

Keine Beteiligung des E.ON- Konzerns an den Stadtwerken Eschwege

Mit Beschluss vom 06.06.2007 (Az.: VI-2 Kart 7/04 (V), nicht rechtskräftig) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass sich der E.ON- Konzern nicht an den Stadtwerken Eschwege beteiligen darf. Damit wurde das Verbot des Kartellamtes bestätigt, wonach es dem Konzern untersagt ist, ein Drittel der Stadtwerke zu erwerben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts käme es bei einer Beteiligung der dem E.ON- Konzern zugehörigen EAM Energie AG an den Stadtwerken zur einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung auf den Absatzmärkten für Elektrizität und Gas.

Die Strommärkte in Deutschlang würden nach Ansicht des Kartellsenats durch ein Duopol der beiden großen Energiekonzerne E.ON und RWE beherrscht. Würden sich E.ON und RWE nun auch an regionalen und lokalen Stromversorgern beteiligen, so käme es zu einer Verstärkung der Marktmacht dieses Duopols. Im Streitfall habe es sich so verhalten, dass die EAM Energie AG Vorlieferant der Stadtwerke Eschwege GmbH gewesen sei. Durch die konkrete Ausgestaltung des Konsortialvertrages habe sie sich diese Position gesichert.

Auf der Grundlage bundesweiter Erhebungen, durchgeführt vom Bundeskartellamt zu den Marktverhältnissen auf den Strommärkten in Deutschland, bejahte das Oberlandesgericht die marktbeherrschende Stellung der beiden Stromkonzerne. Die gemeinsamen Marktanteile der Konzerne auf dem maßgebenden Stromerzeugungsmarkt betrugen danach in den Jahren 2003 und 2004 rund 52 Prozent an den Stromerzeugskapazitäten und zwischen 57 Prozent (2003) und 59 Prozent (2004) an der Nettostromerzeugung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht