01.01.2012
Verbot der Rundfunkwahlwerbung unzulässig
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 25.05.2007 (Az.: 15-VII-04) entschieden, dass das in Bayern geltende Verbot von Rundfunkwerbung für Volksbegehren und Volksentscheide verfassungswidrig ist. Es bestünde jedoch keine Pflicht für die Rundfunkveranstalter, anders als bei Wahlwerbung, Werbung für Volksbegehren und Volksentscheide zu senden.
Der Antragsteller war Beauftragter des Volksbegehrens ?Aus Liebe zum Wald?, das im Jahr 2004 stattgefunden hat. Nach seiner Auffassung muss jedenfalls der Beauftragte eines Volksbegehrens die Möglichkeit haben, Werbung zu einem zugelassenen Volksbegehren und zu einem Volksentscheid im Rundfunk einzubringen. Durch das nach der derzeitigen rundfunkrechtlichen Regelung in Bayern geltende Verbot würde das in Art. 7 Abs. 2 der Bayerischen Landesverfassung gewährleistete Recht des Bürgers auf Information eingeschränkt.
@NBSP@
Die Popularklage hatte teilweise Erfolg. In dem Verbot von politischer Werbung im Rundfunk läge insoweit ein Verstoß gegen die Rundfunkfreiheit des Art. 111a Bayerische Landesverfassung, als es Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids erfasse. Die Veranstalter von Rundfunk seien allerdings aufgrund dessen nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, Werbung in das Programm aufzunehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ergäbe sich nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes keine entsprechende Verpflichtung mit der nach geltendem Recht praktizierten Wahlwerbung.
Zugelassene Volksbegehren und Volksentscheide dürften nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht anders behandelt werden, als Parteien vor Wahlen. Ebenso wie Wahlen weisen Volksbegehren und Volksentscheide ein hohes verfassungsrechtliches Gewicht auf. Nach Art. 5 Abs. 1 Bayerischer Landesverfassung stünden Volksgesetzgebung und Parlamentsgesetzgebung gleichwertig nebeneinander. Zudem sei die Volksgesetzgebung von einer hohen Publizität abhängig. Generell bedürfen Volksbegehren zu ihrer Gültigkeit eines Quorums von mindestens einem Zehntel der Stimmberechtigten. Bei Volksentscheiden, die eine Verfassungsänderung beinhalten ist ein Quorum von mindestens 25 Prozent der Stimmberichtigten erforderlich. Dem trage gerade die spezifische Wirkungskraft, Aktualität und Reichweite von Hörfunk und Fernsehen als Werbemittel besonders Rechnung. Ein Verbot der Werbung aus Anlass eines zugelassenen Volksbegehrens und eines Volksentscheids im Rundfunk wäre somit nicht zulässig.
Aus dem Recht auf Informationsfreiheit ergebe sich jedoch kein Anspruch auf Eröffnung neuer Informationsquellen oder Bereitstellung bestimmter Sendungen und Informationen. Die Veranstalter von Rundfunk werden durch das Grundrecht nicht verpflichtet, aus Anlass von Volksbegehren oder Volksentscheiden Werbesendungen auszustrahlen. Auch aus dem Gleichheitssatz lasse sich eine entsprechende Verpflichtung nicht ableiten.
Es bestünden wesentliche Unterschiede zwischen Wahlen und der Beschlussfassung der Abstimmenden in einem Volksgesetzgebungsverfahren. Eine Verpflichtung zur Sendung von Wahlwerbung trage der grundlegenden Bedeutung des Wahlakts und dem Anliegen der Parteien Rechnung, sich in diesem Meinungsbildungsprozess unabhängig von redaktionell gestalteten Rundfunkprogrammen Gehör zu verschaffen und ihre Kandidaten zu präsentieren. Dagegen seien Abstimmungen im Volksgesetzgebungsverfahren keine Grundakte demokratischer Legitimation, sondern Entscheidungen über einzelne Sachfragen, wie sie auch der parlamentarische Gesetzgeber treffe. Auf Grund dessen, dass die Volksgesetzgebung zwar ein hohes, aber nicht jenes besondere, grundlegende Gewicht der Wahlen habe, seien hinreichende Gründe für eine Differenzierung gegeben.
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht