Selbstbeteiligung bei Beamten- Beihilfeleistungen bedarf gesetzlicher Regelung

01.01.2012

Selbstbeteiligung bei Beamten- Beihilfeleistungen bedarf gesetzlicher Regelung

Mit Urteil vom 22.05.2007 (Az.: 20 K 857/06) hat das Verwaltungsgericht Hamburg entschieden, dass die von der Hansestadt Hamburg um die Selbstbeteiligung gekürzte Beihilfeleistungen dem Beamten vollständig zustehen. Inhaltlich sei die entsprechende Regelung zur Selbstbeteiligung im Krankheitsfalle in der Hamburgischen Beihilfeverordnung zwar nicht zu beanstanden, die Regelung dürfe allerdings nicht durch Verordnung, sonder müsse per Gesetz erfolgen, da eine wesentliche Frage des Beamtenrechts behandelt werde.
Für eine im Jahr 2005 erfolgte ärztliche Behandlung beantragte der Kläger, ein Beamter der Hansestadt Hamburg, Beihilfe. Die Beihilfe wurde von der Beklagten unter Abzug einer "Kostendämpfungspauschale" gewährt. Seit dem 01.08.2005 wird nach § 17 a der Hamburgischen Beihilfeverordnung die zu gewährende Beihilfe für Heilbehandlungen um eine Selbstbeteiligung für Beamte und Richte gekürzt. Je nach Besoldungsgruppe beträgt diese zwischen 25 und 500 Euro je Kalenderjahr. Die Verordnung wurde durch den Hamburger Senat verabschiedet. Der Kläger beantragte, ihm die volle Beihilfeleistung zu gewähren und wandte sich mit der Klage gegen den Abzug der Pauschale.

Das Verwaltungsgericht gab dem Beamten Recht. Inhaltlich sei zwar § 17 a der Hamburgischen Beihilfeverordnung nicht zu beanstanden. Die Fürsorgepflicht des Dienstherren in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen verlange nicht, dass durch Beihilfe und Versicherungsleistungen die Aufwendungen des Beamten vollständige gedeckt würden. Zwar müsse die eigene Versorgung für den Beamten finanziell zumutbar sein, jedoch sei die Grenze der Zumutbarkeit bei der von der Hansestadt festgesetzten Selbstbeteiligung aber noch nicht überschritten.

Allerdings verstoße die Hamburgische Beihilfeverordnung gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Gesetzesvorbehalts. Danach dürfen wesentliche Fragen allein durch das Parlament als Gesetzgeber und nicht durch die Exekutive geregelt werden. Eine solch wesentliche Frage sei, in welchem Umfang der Dienstherr den Schutz des Beamten und seiner Familie in Krankheits- und Pflegefällen durch Beihilfe gewährleistet und welche finanziellen Leistungen der Beamte selbst erbringen muss. Die Hansestadt müsse daher die tragenden Leistungsprinzipien in einem Gesetz regeln. Diese Prinzipien würden von § 85 des Hamburgischen Beamtengesetzes nicht präzise genug bestimmt. Jedoch entschied das Verwaltungsgericht, dass die Regelungen der Beihilfeverordnung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung für eine Übergangszeit weiter anzuwenden seien, damit die Beihilfe weiterhin einheitlich gewährt werden könne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht