Kein Rechtsschutzinteresse für einen Nachprüfungsantrag, wenn die Vergabeentscheidung noch nicht feststeht

01.01.2012

Kein Rechtsschutzinteresse für einen Nachprüfungsantrag, wenn die Vergabeentscheidung noch nicht feststeht

Das Oberlandesgericht Bremen hat mit Beschluss vom 05.03.2007 (Az.: Verg 4/2007) ein Rechtsschutzinteresse für einen Nachprüfungsantrag verneint, wenn die Vergabestelle nach Vorhabinformation gemäß § 13 VgV auf Rüge eines Bieters angekündigt hat, ihre Vergabeentscheidung zu überprüfen und den Zuschlag nicht vor erneuter Information des Rügenden zu erteilen.

Die Antragsstellerin beteiligte sich an einer Ausschreibung für die Objektplanung für eine Eissporthalle. Am 16.02.2007 teilte die Vergabestelle per Schreiben mit, es werde beabsichtigt, die Planungsleistungen für die Objektplanung einem anderen Büro zu übertragen. Mit Schreiben vom 20.02.2007 rügte die Antragstellerin daraufhin die mitgeteilte Vergabenetscheidung. Unter Bezugnahme auf einen Zeitungsartikel unterstellte sie Unregelmäßigkeiten beim Vergabeverfahren. Sodann teilte die Vergabestelle der Antragstellerin mit, dass die weitere Vorgehensweise überprüft werde und der Auftrag an einen Objektplaner nicht vor dem 16.03.2007 erteilt werden würde. Um die ?Möglichkeit des Einspruchs vor der Vergabekammer zu erhalten?, werde das Ergebnis der Überprüfung rechtzeitig mitgeteilt werden. Trotz dieser Aussage stellte die Antragsstellerin am 28.02.2007 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer.

Die Vergabekammer verwirkt den Nachprüfungsantrag als offensichtlich unzulässig und stellt den Nachprüfungsantrag der Antragsgegnerin nicht zu. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Antragsstellerin daraufhin mit der sofortigen Beschwerde, mit der in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB das Zuschlaggebot durch Zustellung des Nachprüfungsantrags sowie der Beschwerdeschrift wiederherzustellen beantragt wurde. Nach Auffassung des Gerichts war der Nachprüfungsantrag voreilig. Die Antragsstellerin hätte zumindest abwarten müssen, bis die Vergabestelle die von ihr angekündigte erneute Überprüfung ihrer Vergabeentscheidung durchgeführt und das Ergebnis mitgeteilt worden wäre. Würde man in einer solchen Situation die Wartepflicht des Rügenden mit der Stellung des Nachprüfungsantrags verneinen, würde dies zu einer vollständigen Entwertung der Funktion der Rügeobliegenheit führen, der Vergabestellte die Möglichkeit zu geben, noch im Vergabeverfahren die Rüge zu überprüfen und ihr gegebenenfalls abzuhelfen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht