Sozialversicherungspflicht auch für ehrenamtliche Funktionsträger in hessischen Kommunen

01.01.2012

Sozialversicherungspflicht auch für ehrenamtliche Funktionsträger in hessischen Kommunen

Das Landessozialgericht Hessen hat am 29.03.2007 (Az.: L 1 KR 86/06) in einem Musterverfahren entschieden, dass ehrenamtliche Funktionsträger in hessischen Kommunen immer dann als sozialversicherungspflichtige Beschäftige gelten, es sei denn sie nehmen nur Repräsentationsaufgaben war. Sie gelten jedoch als abhängig Beschäftige, sobald sie Verwaltungstätigkeiten ausüben, die auch von hauptamtlichen Angestellten oder Beamten ausgeübt werden können. Es müssen dann Beiträge in die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden.

Gegen die Zahlung von Sozialabgaben für die Erste Beigeordnete und stellvertretende Bürgermeisterin hatte die Gemeinde Niedernhausen in Wiesebaden geklagt. Zwar nehme die Beigeordnete Verwaltungsaufgaben war, so Vertreter der Kommune, jedoch sei sie ein gewähltes Mitglied des Gemeindevorstandes, daher sei ihre Tätigkeit dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich und auch nicht mit einer hauptamtlichen und versicherungspflichtigen Tätigkeit vergleichbar.

Die Richter der zweiten Instanz widersprachen dieser Auffassung. Zum einen orientiere sich die Einordnung einer Tätigkeit als abhängige oder selbstständig ausschließlich an Art und Funktion, nicht aber an der Person, die sie ausübe. Zum anderen bestellten die hessischen Kommunen für gleiche oder ähnliche Verwaltungsaufgaben sowohl ehren- als auch hauptamtliche Funktionsträger. Soweit sie nicht ausschließlich Repräsentationsaufgaben für die Gemeinde übernähmen, seien deswegen auch Ehrenamtliche als abhängig Beschäftigte zu betrachten. Die Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich Tätige sei in diesen Fällen ein funktionales Äquivalent für das Gehalt von hauptamtlich Tätigen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht