Kein immissionsschutzrechtlich begründeten nachbarlichen Abwehranspruch gegen Mobilfunksendeanlagen

01.01.2012

Kein immissionsschutzrechtlich begründeten nachbarlichen Abwehranspruch gegen Mobilfunksendeanlagen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24.01.2007 (Az.: 1 BvR 382/05) die Verfassungsbeschwerde einer Grundstückseigentümerin abgewiesen. Die Grundstückseigentümerin klagte gegen die bauaufsichtliche Genehmigung einer Mobilfunksendeanlage in ihrer unmittelbaren Nachbarschaft.

Im Vorfeld war für diese Anlage eine Standortbescheinigung über die Einhaltung der Sicherheitsabstände und Grenzwertanforderungen durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilt worden. Mit ihren Rechtsbehelfen gegen die Genehmigung hatte die Grundstückseigentümerin keinen Erfolg.

Die letzte Entscheidung des Instanzgerichts wurde zwar vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben, jedoch nur aus formalen Gründen. In der Sache selbst bestätigte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung der Instanzgerichte. Die Grundstückseigentümerin habe keinen immissionsschutzrechtlich begründeten nachbarlichen Abwehranspruch gegen die Mobilfunksendeanlage. Dem Verordnungsgerber kommt bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsbereich zu. Dies steht seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.02.2002 (Az.: 1 BvR 1676/01) zu den in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes fest. Um private Interessen zu wahren sind danach nicht alle erdenklichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine verfassungsrechtliche Beanstandung der geltenden Grenzwerte komme nur in Betracht, wenn erkennbar ist, dass sie die menschliche Gesundheit völlig unzureichend schützen. Verlässlich wissenschaftliche Erkenntnisse über eine konkrete Gefährdungslage liegen derzeit jedoch noch nicht vor. Auch eine Geltendmachung von Wertverlust ihres grundrechtlich geschützten Eigentums kann die Eigentümerin nicht gelten machen, da hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwertes, die durch die behördliche Zulassungen eines Vorhabens in der Nachbarschaft eintrete, werde nicht durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützt.