Von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes ist maßgebend für die Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung

01.01.2012

Von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes ist maßgebend für die Einfügung in die Eigenart der näheren Umgebung

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.07.2006 (Az.: 4 B 55.06) entschieden, dass die von außen wahrnehmbare Erscheinung eines Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung maßgebend für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung ist. Zudem sei vorrangig auf diejenigen Maßkriterien abzustellen, bei denen eine prägende Wirkung besonders zum Ausdruck kommt. Abhängig von der örtlichen Gegebenheit kann die Traufhöhe hier prägend sein, was allerdings nicht zwingend ist.

Aufgrund dessen, dass sich das Bauvorhaben der Bauherrin nach Auffassung der Baubehörde nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügte, wurde ein entsprechender Antrag auf Baugenehmigung abgelehnt. Dagegen legte die Bauherrin Klage ein. Der Verwaltungsgerichtshof gab der Klage statt und ließ die Revision nicht zu. Die Baubehörde wandte sich daraufhin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Reihe von Rechtsfragen falsch entschieden hätte und daher zu einem falschen Ergebnis gelangt wäre.

Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu gelassen. Letztendlich gehe es um nicht revisible Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichthofes, diese Stellen jedoch grundsätzlich keine Rechtsfragen dar. Zunächst gilt dies für die Rechtsbehauptung der Baubehörde, die in unmittelbarer Nähe zu einer Straßenkreuzung befindlichen Gebäude und Grundstücke seien nur dann in dies ?eingefasst?, wenn der Straßenkreuzung Platzqualität zuzuschreiben sei. Gleichwohl könnten nicht zu dem Platz gehörende Grundstücke zur näheren Umgebung des Baugrundstückes gehören. Das Bundesverwaltungsgericht war diesbezüglich der Auffassung, dass es sich bei diesen Behauptungen nicht um allgemeine Rechtssätze, sondern um Sachverhaltswürdigungen handelt, diese können je nach Einzelfall zutreffend sein oder auch nicht. Eine weitere Rechtsbehauptung der Behörde bezog sich darauf, dass im Rahmen des Maßes der baulichen Nutzung der Bezugspunkt für die Höhe der Gebäude die Traufhöhe sei. Dies ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schlicht unzutreffend. Vielmehr sei maßgeblich für das Einfügen eines Gebäudes in die Eigenart der näheren Umgebung, die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes und ihr Verhältnis zur Umgebungsbebauung.