Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen führen zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren

01.01.2012

Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen führen zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren

Die Vergabekammer Nordbayern hat mit Beschluss vom 27.02.2007 (Az.: 21.VK-3194-04/07) entschieden, dass es bei der Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 GWB nicht auf das tatsächliche Erkennen ankommt. Vielmehr muss der Bieter seine Rüge noch vor Öffnung der Angebote vortragen, wenn der Fehler in der Bekanntmachung erkennbar ist. Des Weiteren wurde festgestellt, dass solche Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind zwingend nach § 25 Nr. 1 Abs. 1 d VOL/A auszuschließen sind.

In einem Offenen Verfahren wurde die Lieferung von Rückezügen und Harvestern von der Antragsgegnerin getrennt ausgeschrieben. In beiden Verfahren wurde von der Antragstellerin ein Angebot abgegeben. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass ihre Angebote gemäß § 25 Nr. 1 VOL/A ausgeschlossen würden und man dem Bieter B den Zuschlag erteilen würde. Als Begründung wurde aufgeführt, dass dem Angebot der Antragstellerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beigelegt waren. Die Antragstellerin war hingegen der Auffassung, dass der Ausschlussgrund in keiner der Unterziffern des § 25 Nr. 1 VOL/A genannt sei und rügte daraufhin die Entscheidung. Zudem habe das besagte Angebot der Antragstellerin folgenden Zusatz enthalten: ?? Zu den Bedingungen Ihrer Angebotsaufforderung bieten wir nachstehend bezeichnete Leistungen zu den von uns eingesetzten Preisen sowie Skonto an??. Nach Meinung der Antragstellerin war damit klargestellt, dass die Bedingungen der Angebotsaufforderung akzeptiert wurden und etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragstellerin keine Geltung haben sollten. Es wurde Nachprüfung des Vergabeverfahrens beantragt.

Nach Auffassung der Vergabekammer wurde die Antragstellerin in keinem ihrer Rechte aus § 97 Abs. 7 GWB verletzt. Das abgegebene Angebot wurde korrekterweise aus der Wertung heraus genommen, da es Änderungen an den Verdingungsunterlagen enthalten habe. Angebote, bei denen Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen worden sind seien gemäß § 25 Nr. 1 VOL/A zwingend aus der Wertung heraus zunehmen. Auf der Rückseite ihres Angebotes hatte die Antragstellerin unstreitig ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt. Unter anderem hieß es dort, dass besondere Vereinbarungen nur Gültigkeit erlangen, wenn sie von der Antragstellerin schriftlich bestätigt werden. Diese ausdrückliche Bestätigung hat die Antragstellerin vorliegend jedoch nicht erteilt. Dabei blieb unklar, welche Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen für die Ausführung der Leistung gelten sollen. Das Interesse des Auftraggebers zu verhindern, dass über die Geltung von Vertragsbedingungen im nachhinein Streit entsteht, gilt es zu berücksichtigen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jochen Zweschper, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht