Kein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen bei fehlerhafte Beurteilung eines stillgelegten Öltanks

01.01.2012

Kein Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen bei fehlerhafte Beurteilung eines stillgelegten Öltanks


Mit Urteil vom 17.10.2006 (Az.: 21 U 177/05) hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass wenn ein dafür zugelassener Sachverständiger die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks überprüfe, dieser zwar in privatem Auftrag handele, dabei jedoch staatliche Aufgaben erfülle. Kommt es bei seiner Tätigkeit zu einem Fehler, so ist er dem Betreiber der Anlage weder aus Vertrag noch aus deliktischen Haftungsnormen heraus zum Schadensersatz verpflichtet.

Der Kläger speiste seine Ölheizung mit zwei Öltanks. Wobei ein Tank im Keller untergebracht war und ein zweiter Zusatztank sich im Garten befand. Nachdem der Tank im Garten entbehrlich geworden ist, beauftragte er ein Unternehmen mit der Stilllegung des Öltanks. Nach § 19i Wasserhaushaltsgesetz (WHG) muss diese ordnungsgemäße Stilllegung von einem Sachverständigen bestätigt werden. Der Kläger beauftragte also einen anerkannten Sachverständigen, der in seinem Prüfbericht die beanstandungsfreie Stilllegung des Öltanks bescheinigte. Nach einer Befüllung des im Keller befindlichen Tanks stellte sich heraus, dass die Verbindungsleitung zwischen dem Kellertank und dem stillgelegten Tank nicht fachgerecht abgetrennt war und es dadurch zum Austritt von Öl kam. Der Kläger verlangt nun Schadensersatz vom Sachverständigen.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen die Feststellungsklage jedoch ab. Eine Pflicht zum Schadensersatz des Sachverständigen gegenüber dem Hauseigentümer bestehe nicht. Es liege zwar ein zivilrechtlicher Gutachterauftrag zwischen den beiden Parteien vor, dennoch sei die Überprüfung der ordnungsgemäßen Stilllegung eine hoheitliche Tätigkeit. Es sei Teil des vorbeugenden staatlichen Umweltschutzes wassergefährdende Anlagen zu überprüfen. Der Sachverständige sei in diese staatliche Tätigkeit eng eingebunden, jedoch mach es keinen Unterschied, ob die Behörde die Stilllegung eines Öltanks von eigenen Mitarbeitern überwachen lasse oder von hierzu speziell zugelassenen Sachverständigen gebrauch mache. Die Tätigkeit des Sachverständigen sei somit dem hoheitlichen Bereich zuzurechnen. Das im WHG und seinen Ausführungsbestimmu7ngen geforderte gesonderte Anerkennungsverfahren bestätigt den hoheitlichen Charakter der Gutachtertätigkeit. Dem Anlagenbetreiber hafte dadurch nicht der Sachverständige persönlich, sondern gegebenenfalls das zuständige Bundesland kraft Amtshaftung.