Bauüberwacher und Generalplaner dürfen nicht identisch sein

01.01.2012

Bauüberwacher und Generalplaner dürfen nicht identisch sein

Mit Beschluss vom 16.01.2007 (Az.: Verg W 7/06) hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass der Generalplaner und der Bauüberwacher nicht identisch sein dürfen. Wenn die Ausschreibungsunterlagen explizit auch die Überwachung der zuvor vergebenen Generalplanleistungen verlangen, ist der Generalplaner zur Erbringung von Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung grundsätzlich ungeeignet.

Ingenieurleistungen zur Bauüberwachung werden von der Vergabestelle im Verhandlungsverfahren nach der EG- Sektorenrichtlinie europaweit ausgeschrieben. In den Ausschreibungsunterlagen war es vorgesehen, dass der Auftragnehmer als Sachwalter des Auftraggebers auch die separat ausgeschriebenen Leistungen des Generalplaners überprüfen soll. Im Vorfeld wurde das Ingenieurbüro B mit diesen Leistungen beauftragt. Ohne Kenntnis der übrigen Bewerber, bewarb sich dieses Ingenieurbüro B auch um die Bauüberwachung. Nach Abschluss der Verhandlungen belegte das Ingenieurbüro den ersten Rang und war somit auch für den Zuschlag für die Bauüberwachung vorgesehen. Bei der Vergabekammer führte der dagegen erhobene Nachprüfungsantrag eines Mitbewerbers zum Erfolg.

Die Entscheidung der Vergabekammer wurde vom Vergabesenat bestätigt. Das Angebot des Generalplaners sei wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Auswahl eines zuverlässigen Bieters, § 97 Abs. 4 GWB, zwingend von der Wertung auszuschließen, weil es an der erforderlichen Neutralität für die Erbringung der ausgeschriebenen Bauüberwachung fehlte. Im Sinne von § 97 Abs. 4 GWB ist für die Zuverlässigkeit eines Bieters entscheidend, dass der Bieter gerade die ausgeschriebenen und von ihm angebotenen Leistungen vertragsgerecht erbringen kann. Im vorliegenden Fall ergibt sich insbesondere aus dem Ingenieurvertrag und der Leistungsbeschreibung, was unter vertragsgerecht zu verstehen ist.

Hierzu stellte das Oberlandesgericht fest, dass nach den Ausschreibungsunterlagen der Auftrag an eine von der Person des Generalsplaners unabhängigen Prüfer vergeben werden sollte. Die ausgeschriebenen Überwachungsleistungen begründen eine eigenständige Prüfungs- und Beanstandungspflicht des Auftragsnehmers und beschränken sich nicht nur auf eine übliche Selbstüberwachungspflicht des Planers. Würde der zu beauftragende Sachwalter sowohl im Lager der Auftraggerberin als auch in demjenigen des zu überwachenden Generalplaners stehen, beziehungsweise mit diesem identisch sein, so käme es zu einer Gefährdung des Vertragszwecks. Der Ausschluss des Generalplaners wird durch die geforderte Neutralität erforderlich.