Oberverwaltungsgericht Thüringen muss erneut über die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts entscheiden

01.01.2012

Oberverwaltungsgericht Thüringen muss erneut über die Stelle des Präsidenten des Landesarbeitsgerichts entscheiden

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 20.03.2007 (Az.: 2 BvR 2470/06) entschieden, dass das Oberverwaltungsgericht Thüringen erneut über die Bewerbung für die Stelle des Präsidenten des Thüringer Landesarbeitsgerichts entscheiden muss. Die Verfassungsbeschwerde des Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts gegen seine Ablehnung war erfolgreich. Die Entscheidung des Justizministeriums, die Auswahl allein aufgrund der höheren Besoldungsgruppe des Konkurrenten zu treffen genüge nicht den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG.

Im November 2004 hatte sich der Beschwerdeführer auf die Stelle des Präsidenten dieses Gerichts beworben. Zunächst fiel die Auswahlentscheidung auf einen Mitbewerber, der jedoch im Verlauf einer gerichtlichen Auseinandersetzung seine Bewerbung zurückzog. Daneben bewarb sich auch der Vizepräsident des Thüringer Oberlandesgerichts um die ausgeschriebene Präsidentenstelle.

Die Entscheidung des Justizministeriums fiel auf diesen Bewerber, mit der Begründung, dass ihm bei ansonsten gleiche Qualifikation gegenüber dem Beschwerdeführer ein Leistungsvorsprung im Bereich der Rechtssprechung zukomme, da er als Vizepräsident des Oberlandesgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 4 BbesG innehabe, während der Beschwerdeführer nur nach R 3 mit Zulage BbesG besoldet werde.

Die Verwaltungsgerichte wiesen den gegen diese Auswahlentscheidung erhobenen Antrag des Beschwerdeführers aus Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück. Ein Befangenheitsgesuch des Beschwerdeführers gegen den Vorsitzenden beschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht nicht. Der Beschwerdeführer hatte den Vorsitzenden mit der Begründung abgelehnt, dieser sei mit dem für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Justizminister befreundet.

Da sie den Beschwerdeführer in seinem Recht auf gleichen Zugang zum öffentlichen Amt aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzten hob das Bundesverfassungsgericht die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nun auf. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht habe darüber hinaus das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt. Die Sache wurde an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen.

Bei seiner Entscheidung habe das Justizministerium den Grund für die statusrechtliche Besserstellung des Mitbewerbers außer Acht gelassen. Diese habe ausschließlich darauf beruht, dass das Oberlandesgericht eine höhere Zahl an Richterplanstellen aufweise. Aus diesem Grund biete die statusrechtliche Besserstellung keinen Ansatzpunkt für eine Differenzierung zwischen den Bewerbern auf dem Gebiet der Rechtsprechung. Vielmehr stufe das Besoldungsrecht die Spruchrichtertätigkeit des Mitbewerbers als Vizepräsident des Oberlandesgericht und des Beschwerdeführers als Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts als gleichwertig ein.

Nach Ansicht der Verfassungsrichter hätte das Justizministerium darüber hinaus berücksichtigen müssen, dass Beschwerdeführer und Mitbewerber um ein Amt in der Arbeitsgerichtsbarkeit konkurrieren und der Beschwerdeführer seit mehr als 20 Jahren als Arbeitsrichter tätig sei. Dagegen verfüge der Mitbewerbe nur über geringe praktische Erfahrung auf dem Gebiet des Arbeits- und Arbeitsprozessrechts.

Zudem habe das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter verletzt, so das Bundesverfassungsgericht. Die Festlegung des Beratungstermins sei erkennbar nur zu dem Zwecke erfolgt, um eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen den Senatsvorsitzenden zu vermeiden. Dies stelle einen Verstoß gegen die Regelungen der Ablehnung von Gerichtspersonen dar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht