42 Stundenwoche auch für schwerbehinderte Beamten in Hessen gültig

01.01.2012

42 Stundenwoche auch für schwerbehinderte Beamten in Hessen gültig

Nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.03.2007 (Az.: 1 UE 2040/06) müssen vollzeitbeschäftigte hessische Beamte auch bei Schwerbehinderung regelmäßig 42 Stunden pro Woche arbeiten. Damit wurde die Klage eines zu 70 Prozent behinderten Verwaltungsinspektors abgelehnt, der festgestellt haben wollte, dass seine regelmäßige Arbeitszeit lediglich 40 Stunden betrage. Seine Entscheidung begründete das Gericht mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage.

In Hessen bestehe, anders als in anderen Bundesländern, nach den derzeit geltenden Regelungen des Beamtenrechts keine rechtliche Grundlage für das Feststellungsbegehren. In der einschlägigen Hessischen Verordnung über die Arbeitszeit von Beamten finde sich keine Sonderregelung über die Arbeitszeit schwerbehinderter Beamten. Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf die Regelungen in anderen Bundesländern oder auf die zur Begründung der Klage angeführten Regelungen des Sozialgesetzbuches berufen.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs verstößt die in Hessen geltende Regelung nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Das Land Hessen habe in Konkretisierung seiner Fürsorgepflicht als Dienstherr in mehreren Bereichen des öffentlichen Dienstes Regelungen getroffen, in denen die berechtigten, besonderen Interessen schwerbehinderter Bediensteter angemessen berücksichtigt würden.

Der hessische Gesetzgeber berücksichtige die Schwerbehinderung etwa bei der Altersteilzeitregelung für begrenzt dienstfähige Beamte, beim Anspruch auf Zusatzurlaub und bei einer vereinfachten Ruhestandsregelung für behinderte Bedienstete, bei den Richtlinien zur Integration schwerbehinderter Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie bei der Arbeitszeitvergünstigung für Schwerbehinderte im Schulbereich.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht