Mitbestimmungsrecht kommunaler Personalräte bei der Besetzung von "Ein- Euro- Jobs"

01.01.2012

Mitbestimmungsrecht kommunaler Personalräte bei der Besetzung von

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21.03.2007 (Az.: 6 P 4.06; 6 P 8.06) entschieden, dass kommunale Personalräte das Recht haben, bei der Besetzung so genannter "Ein- Euro- Jobs" durch die Kommune mitzubestimmen. Damit wurden zwei Fälle entschieden, von denen einer die Stadt Mainz und einer die Stadt Wetzlar betrafen.

In folgenden Funktionen kamen Arbeitslose bei den Stadtverwaltungen in den vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfällen zum Einsatz: Umorganisation und Aktualisierung des Bauaktenarchivs, Betreuung des Informationsschalters im Stadthaus, Unterstützungsarbeiten in Kindertagesstätten und Jugendzentren, gärtnerische Pflegearbeiten in öffentlichen Grünanlagen sowie bei örtlichen Erhebungen und Geschwindigkeitsmessungen. Die Dauer des Einsatzes umfasste 6 Monate, die Mehraufwandsentschädigung lag bei 1,30 Euro pro Stunde und die wöchentliche Beschäftigungszeit lag bei 20 beziehungsweise 30 Stunden.

Bei der jeweiligen Stadt machte in beiden Fällen der Personalrat ein Mitbestimmungsrecht bei Einstellungen geltend. Als Leiter der Verwaltung trat der Oberbürgermeister dem jeweils mit der Begründung entgegen, dass keine Einstellungen im Sinne des Mitbestimmungstatbestands vorlägen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass unter dem personalvertretungsrechtlichen Begriff der Einstellung allgemein die Eingliederung in die Dienststelle durch Aufnahme einer weisungsabhängigen Tätigkeit verstanden werde. Ein Arbeitsverhältnis müsse nicht notwendig begründet werden. In der Rechtsprechung und im Schrifttum werde die Frage, ob der Einsatz von "Ein- Euro- Kräften" als mitbestimmungspflichtige Einstellung zu werten sei, unterschiedlich beantwortet. Die Vorinstanzen seien auch in den beiden vorliegenden Fällen zu entgegen gesetzten Ergebnissen gelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht gab den Personalräten Recht und bestätigte das von ihnen in Anspruch genommene Mitbestimmungsrecht. Bei der Verrichtung von im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten unterlägen die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wie die Arbeitnehmer der Weisungsbefugnis des Dienststellenleiters. Bei der Auswahl des Personenkreises sei dieser nicht an die Entscheidung der für die Leistung von Arbeitslosengeld II zuständigen Arbeitsgemeinschaft gebunden.

Im Interesse der regulären Beschäftigten der Stadt habe deswegen der Personalrat zu prüfen, ob der betreffende Hilfebedürftige für die fragliche Tätigkeit geeignet sei und ob die ausgewählten Einsatzbereiche das Merkmal der Zusätzlichkeit erfüllten. Nach Angaben des Bundesverwaltungsgerichts soll mit diesem Erfordernis sichergestellten werden, dass durch die Tätigkeit erwerbsfähiger Hilfebedürftiger keine regulären Beschäftigungsmöglichkeiten verdrängt werden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht