Krematorium im Gewerbe- und Industriegebiet zulässig

01.01.2012

Krematorium im Gewerbe- und Industriegebiet zulässig

Die Forderung, die Errichtung eines Krematoriums in einem Dülmener Gewerbe- und Industriegebiet per Eilantrag vorerst zu stoppen, blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Münster entschied am 22.03.2007 (Az.: 2 L 93/07, nicht rechtskräftig) durch Beschluss, dass es sich nicht feststellen lasse, dass das Vorhaben gegen Vorschriften verstoße, die zumindest auch ihrem Schutz zu dienen bestimmt seien.

Am 28.12.2006 hatte die Stadt Dülmen eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Feuerbestattungsanlage im Gewerbegebiet Dernekamp erteilt. Da sie sich auf eine in einem Gewerbegebiet gebietsfremde Nutzung beziehe hielten die Antragsteller, ein Eigentümer und ein Betreiber eines Gewerbegebiets mit Betriebswohnungen in dem Gebiet, die Baugenehmigung für rechtswidrig. Krematorien und diesen zugeordnete Trauerhallen seien auf öffentlichen Friedhofsflächen oder auf eigens hierfür ausgewiesenen Gemeinbedarfsflächen genehmigungsfähig.

Der Eilantrag, der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die Baugenehmigung und die Stilllegung der Bauarbeiten gerichtet war, wurde vom Gereicht abgelehnt. Es lasse sich bei der summarischen Prüfung nicht feststellen, dass das mit der Baugenehmigung zugelassene Vorhaben gegen Vorschriften verstoße, die dem Schutz der Antragsteller als Eigentümer beziehungsweise Betreiber eine Gewebebetriebes zu dienen bestimmt seien. Weil mit der Baugenehmigung des Krematoriums ausdrücklich eine Ausnahme von der Festsetzung des Bebauungsplanes ?Industriegebiet Dernekamp Teil VII? über die Art der baulichen Nutzung zugelassen worden sei, werde der nachbarrechtliche Anspruch auf Beibehaltung des Gebietscharakters nicht verletzt.

Dies sei nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan schließe insbesondere eine ausnahmsweise Zulassung von Anlagen unter anderem für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke nicht aus. Das geplante Vorhaben sei ferner nicht allein auf den Vorgang der Verbrennung beschränkt, sondern verfüge auch über einen rund 58 Quadratmeter großen Raum, der für die Abschiednahme von etwa zehn Hinterbliebenen vorgesehen sei. Dass Krematorien mit solchen Pietätsräumen, die als Orte für Ruhe und Besinnung dienten, in Gewerbegebieten als Anlagen für kirchliche, kulturelle oder soziale Zwecke ausnahmsweise zulässig sein könnten, entspreche der gesetzgeberischen Vorstellung.

Es sei zudem keine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme festzustellen, so das Verwaltungsgericht. Es sei nur eine beschränkte Wahrnehmbarkeit der ?Bestattungszeremonien? zu erwarten, da das Vorhaben am Rande des Gewerbegebietes verwirklicht werden und eine blickdichte Abschirmung nach außen erhalten solle. Die zu erwartenden Luftverunreinigungen, Geruchs- und Lärmbelästigungen überschritten nicht die Schwelle dessen, was den Antragstellern auf ihrem überwiegend gewerblich genutzten, mehr als 100 Meter entfernten Grundstück zumutbar sei.