Anerkennung einer Gruppe von Mandatsträgern als Fraktion kann von einer Mindestanzahl von Mitgliedern abhängen

01.01.2012

Anerkennung einer Gruppe von Mandatsträgern als Fraktion kann von einer Mindestanzahl von Mitgliedern abhängen

Mit Urteil vom 22.03.2007 (Az.: 8 N 2136/06 und 8 N 2359/06) entschied der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel, dass Kommunale Parlamente in ihrer Geschäftsordnung die Anerkennung einer Gruppe von Mandatsträgern als Fraktion von einer Mindestanzahl an Mitgliedern der Gruppierung abhängig machen können. Damit wurden die Normenkontrollanträge zweie Kreistagsmitglieder abgewiesen.

Eine Fraktion muss nach hessischer Landkreisordnung aus mindestens zwei Mitgliedern bestehen. Dadurch werde den Kommunalvertretungen ein weiter Spielraum für die Festsetzung der Mindeststärken von Fraktionen zugebilligt. Zudem sei diese Bestimmung auch verfassungsgemäß, so der Verwaltungsgerichtshof. Die Mindestgröße einer Fraktion könne jedenfalls dann ohne rechtliche Bedenken festgelegt werden, wenn sich die Regelung innerhalb der Grenzen vergleichbarer Vorschriften, etwa der Geschäftsordnung des Bundestages, halte.

Die Mindestgröße für eine Fraktion wurde in den angegriffenen Geschäftsordnungen der Kreistage, denen die Antragsteller angehören, aus drei beziehungsweise vier Mitglieder festgesetzt. Aufgrund dessen, dass von dem Fraktionsstatus, wie auch auf Bundesebene, besondere Rechte und Vergünstigungen abhängen, ist diese für die Mitglieder der Kommunalparlamente von Bedeutung.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht