Für Angestellte öffentlicher Arbeitgeber können die Arbeitszeiten vergleichbarer Beamten gelten

01.01.2012

Für Angestellte öffentlicher Arbeitgeber können die Arbeitszeiten vergleichbarer Beamten gelten

Mit Urteil vom 14.03.2007 (Az.: 5 AZR 630/06) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass öffentliche Arbeitgeber in den Arbeitsverträgen mit ihren Angestellten vereinbaren könne, dass die Arbeitszeiten vergleichbarer Beamten gelten sollen. Die Regelung einer Hauptleistungspflicht wie die Festelegung der Arbeitszeiten durch Bezugnahme auf die für Beamte geltenden Bestimmungen unterliegt nicht der Angemessenheitskontrolle. Die Klage einer Erzieherin gegen die Stadt Bremen wurde damit in wesentlichen Teilen abgewiesen.

Die Stadt hatte mit der bei ihr mit 25 Stunden beschäftigten Klägerin nach der Kündigung des Bundesangestelltentarifvertrags durch die Tarifgemeinschaft deutscher Länder vorerst die Weitergeltung der Arbeitszeiten des BAT vereinbart. Es wurde dann in einem neuen Arbeitsvertrag aber auf die für vergleichbare Beamte geltende Wochenarbeitszeit verwiesen, nach der sich auch das Teilzeitentgelt der Klägerin bemessen sollte. Bis Ende September 2004 rechnete die Beklagte die Vergütung der Klägerin auf der Basis eines so genannten Teilzeitnenners von 38,5 ab. Die Beklagte legte ab 01.10.2004 einen Teilzeitnenner von 40 zu Grunde mit der Folge, dass sich das Monatsgehalt der Klägerin um 57,41 brutto verringerte. Die Klägerin forderte die Zahlung ungekürzter Vergütung, womit sie in den Vorinstanzen auch erfolgreich gewesen war.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht