Kein schützenswertes Landschaftsbild durch einzelnes baumbestandenes Grundstück

01.01.2012

Kein schützenswertes Landschaftsbild durch einzelnes baumbestandenes Grundstück

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit einem am 15.03.2007 bekannt gegebenen Urteil (Az.: 7 K 572/06.KO) entschieden, dass dichter Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück in einer von Wohnbebauung gekennzeichneten Umgebung für sich genommen kein schützenswertes Landschaftsbild im Sinne des Naturschutzrechts darstelle. Daher können die Bäume ohne behördliche Genehmigung zurück geschnitten werden.

Begrifflich setze ein Landschaftsbild eine Umgebung voraus, die überwiegend durch natürliche Elemente geprägt sei. Der Baumbestand auf einem einzelnen Grundstück könne davon nicht erfasst werden. Andernfalls würde die Genehmigungsbedürftigkeit auf einen vom Gesetz nicht gewollten Schutz des Ortsbildes hinauslaufen.

Ein Nachbarschaftsstreit vor dem Amtsgericht Neuwied war dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorausgegangen. Das Amtsgericht hatte die Grundstückseigentümerin verurteilt, die auf das Nachbargrundstück überhängenden Äste einer Eiche zu beseitigen. Die dafür beantragte naturschutzrechtliche Erlaubnis wurde von der zuständigen Kreisverwaltung mit dem Argument verweigert, dass der Rückschnitt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führe. Die Nachbarn waren mit ihrer dagegen gerichteten Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich.