Vermittlung von privaten Sportwetten auch weiterhin unzulässig

01.01.2012

Vermittlung von privaten Sportwetten auch weiterhin unzulässig

Gegen die Entscheidung der Vorinstanz hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 09.03.2007 (Az.: 1 Bs 378/06) weitere Beschwerden von privaten Wettanbietern oder Vermittlern von Sportwetten zurückgewiesen. Die Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten an private Wettveranstalter könne auch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.03.2007 mit sofortiger Wirkung verboten werden, so die Richter.

Die Antragsteller betreiben in Hamburg private Annahmstellen für so genannte Oddset- Wetten. Hier wurden Sportwetten zu feststehenden Gewinnquoten an Anbieter vermittelt, die in einem anderen Staat der Europäischen Union dafür eine Konzession besitzen, wie zum Bespiel in Österreich oder Malta. Den Veranstaltern wurde durch die Finanzbehörde jegliche Vermittlung von Glücksspielen verboten, für die sie hier keine Erlaubnis besitzen. Die Antragsteller haben sich dagegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gewandt. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Anträge abgelehnt und auch die Beschwerden an das Oberverwaltungsgericht sind erfolglos geblieben.

Das Oberverwaltungsgericht führte zur Begründung unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht aus, die ordnungsrechtliche Untersagung ungenehmigter Oddset- Wetten sei rechtmäßig. Denn § 284 StGB im Zusammenhang mit dem im Lotteriestaatsvertrag verankerten Wettmonopol verbiete unerlaubte Sportwetten. Es komme deshalb nicht darauf an, dass die Strafjustiz die Vermittlung von Sportwetten nicht für strafbar halte, so die Richter.

Zwar räumte das Gericht ein, dass die augenblickliche gesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols im Hamburg nicht der Anforderungen des Grundrechts der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG genüge, da die Vorschrift nicht ausreichend an dem Ziel einer effektiven Bekämpfung der Spielsucht ausgerichtet seien. Für die gesetzliche Neuregelung hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch eine Frist bis zum 31.12.2007 gegeben, innerhalb dieser könne das staatliche Sportwettenmonopol aufrechterhalten werden, wenn es sogleich zur Eindämmung der Spielsucht genutzt werde.

Um das bestehende Wettmonopol an einer Bekämpfung der Wettsucht auszurichten habe die Behörde zusammen mit dem staatlichen Wettanbieter Nord- West Lotto und Toto Hamburg Maßnahmen entwickelt. Dieses Maßnahmenbündel genüge den Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht für die Übergangsfrist aufgestellt habe. Es seien unter anderem die Zahl der Annahmestellen reduziert, Trikot- und Bandenwerbung verboten, das Verkaufspersonal in einer präventiven Suchtbekämpfung geschult und das Internetportal abgeschaltet worden.

Laut Gericht konnte sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf europarechtliche Vorschriften stützen. Der Europäische Gerichtshof habe mit seinem zu einer andersartigen Rechtslage in Italien ergangenen Urteil vom 06.03.2007 erneut bestätigt, dass das Ziel, die Gelegenheit zu Sportwetten zu verringern, es rechtfertige, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einzuschränken. Wenn mit einem staatlichen Wettmonopol tatsächlich das Ziel verfolgt werde, die Wettgelegenheiten zu verringern, sei dieses zulässig. Zur Zeit verfolge Hamburg dieses Ziel mit dem Wettmonopol und der ergriffenen konkreten Maßnahmen, so die Richter.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht