Anfechtung der Enteignung bei Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen

01.01.2012

Anfechtung der Enteignung bei Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 15.02.2007 (Az.: 1 BvR 300/06: 1 BvR 848/06) entschieden, dass wenn die enteignungsrechtliche Vorwirkung eines Planfeststellungsbeschlusses gesetzlich angeordnet ist, die Grundstückseigentümer, wenn sie gegen die Enteignung vorgehen wollen, bereits den Planfeststellungsbeschluss anfechten müssen. Nach dem der betreffende Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig geworden ist, helfen gegen die nachfolgende Enteignung gerichteten Klagen nicht weiter. Hierdurch werde der Rechtsschutz der Grundstückseigentümer nicht unzumutbar erschwert, so die Richter.

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, die zur Realisierung der Landesmesse Baden- Württemberg benötigt werden. Eine Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses, mit dem das Projekt zugelassen wurde hat nicht stattgefunden. Das Regierungspräsidium hat in der Folgezeit die Grundstücke der Beschwerdeführer enteignet. Die dagegen gerichteten Klagen waren vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg. Die Gerichte führten zur Begründung aus, dass das Landesmessegesetz die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses anordne. Mit Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses für das nachfolgende Enteignungsverfahren stehe demnach verbindlich fest, dass die zur Realisierung des Projekts notwendigen Enteignungen dem Grund nach zulässig seien. Im Enteignungsverfahren könnten die Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen, dass die Enteignung ihrer Grundstücke unzulässig sei, weil sich nicht auf einer verfassungsmäßigen Grundlage erfolge. Vielmehr hätten sie zur Klärung dieser Frage Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss einlegen müssen. Die hiergegen gerichtet Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Verfassungsrechtlich seien die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Dass die Grundeigentümer gehalten seien, bereits den Planfeststellungsbeschluss anzufechten, wenn sie geltend machen wollten, die Enteignung stehe nicht im Einklang mit Art. 14 Abs. 3 GG, bedeute keine unzumutbare Erschwerung des Rechtsschutzes. Die Verfahrensstufung diene einem legitimen Gemeinwohlzweck, stellte das Bundesverfassungsgericht fest. Dadurch werde gewährleistet, dass die im Planfeststellungsverfahren getroffene komplexe Abwägungsentscheidung und ihre Grundlagen nicht später im Enteignungsverfahren ohne weiteres erneut in Frage gestellt werden könnten. Damit würden unnötige Doppelprüfungen von entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sowie die Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse vermieden. Dadurch werde eine Rechtssicherheit für alle Beteiligten geschaffen, so die Richter.