Keine Befreiung von der Hundesteuer für Schlittenhunde

01.01.2012

Keine Befreiung von der Hundesteuer für Schlittenhunde

Das Verwaltungsgericht Dresden hat mit Urteil vom 02.03.2007 (Az.: 2 K 115/05) die Klage einer Schlittenhundhalterin abgewiesen, die eine Hundesteuerbefreiung für ihre Tiere erstreiten wollte. Die Frau hatte sich gegen einen Steuerbescheid der Landeshauptstadt Dresden für das Jahr 2004 in Höhe von 1.500 Euro für ihre ursprünglich zwölf sibirischen Huskys gewandt. Die Tiere hatte sie zu einem früheren Zeitpunkt für die Ausübung des Schlittensportes angeschafft. Nachdem sie diesen Sport nicht mehr ausübte, vertrat sie den Standpunkt, sie halte die Hunde gleichsam in einem Tierasyl. Betreiber einer solchen Einrichtung können nach der Hundesteuersatzung der Landeshauptstadt Dresden auf Antrag von der Steuerpflicht befreit werden.

Für ein Tierasyl ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Dresden die Weitervermittlung der dort untergebrachten Tiere an Dritte typisch. Die Hunde der Klägerin dagegen sollten auf Dauer auf dem Grundstück verbleiben. Andere Befreiungsgründe seien nicht in Betracht gekommen. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die von ihr zu zahlende Steuer vor der Eingemeindung ihres Wohnortes in die Stadt Dresden deutlich geringer gewesen sei. Eine hinreichende Übergangsregelung habe insoweit bestanden. Die Klägerin habe lange genug Zeit gehabt, sich auf die veränderte Situation einzustellen. Auch bei der Anschaffung von Sporthunden sei zu bedenken, dass diese gegebenenfalls lebenslang zu versorgen seien und auch die Steuerpflicht über ihre aktive Karriere hinaus fortbestehe.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht