Zweitwohnungssteuerpflicht auch für Studenten

01.01.2012

Zweitwohnungssteuerpflicht auch für Studenten

Nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urteil vom 14.02.2007, Az.: 4 N 06.367) können auch Studenten für ihre Unterkunft am Studienort zur Zweitwohnsteuer herangezogen werden, wenn sie am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet sind. Die gegen die Zweitwohnungsteuersatzung der Stadt Augsburg gerichtete Normenkontrolle einer Studentin war damit erfolglos.

Das Gericht verwies auf die Wahrung des Gleichheitsgebotes. Die Zweitwohnungssteuer müsse sich danach auch auf die aus beruflichen oder zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen erstrecken. Es fehle auch nicht an einem die Zweitwohnungssteuer rechtfertigenden besonderen Aufwand und damit Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer. Das Innehaben einer Zweitwohnung sei ein Zustand, der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordere und in der Regel eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringe. Für die Steuerpflicht sei es unerheblich, ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreite.

Bereits im April 2004 hatte der Verwaltungsgerichtshof München die Rechtmäßigkeit von Zweitwohnungssteuersatzungen bestätigt. In den Verfahren gegen die Fremdenverkehrsgemeinden Aschau und Tegernsee hatte das Gericht befunden, dass bayerische Gemeinden grundsätzlich berechtigt sind, eine Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetztes zu erlassen.

Nach einem Eilbeschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom Januar 2007 darf von Studenten dagegen grundsätzlich keine Zweitwohnungssteuer gefordert werden. Dies stelle ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit dar. Die Studierenden haben weder eine rechtliche noch eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und somit im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht