Referendarinnen in Schule ist es untersagt während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen

01.01.2012

Referendarinnen in Schule ist es untersagt während des Unterrichts ein Kopftuch zu tragen

Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat entschieden, dass das Bremer Landesinstitut für Schule eine Muslima, die sich strikt weigert, beim Unterrichten auf das islamische Kopftuch zu verzichten, nicht in den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines öffentlich- rechtlichen Ausbildungsverhältnisses aufnehmen muss.

Das Oberverwaltungsgericht blieb damit bei seinem schon im vorausgegangenen Eilverfahren vertretenen Standpunkt, dass die Vorschriften des bremischen Schulgesetztes verfassungskonform seien. Lehrer seien hiernach insbesondere im Hinblick auf Vorgaben der bremischen Landesverfassung verpflichtet, in der Schule auch hinsichtlich ihres äußeren Erscheinungsbildes auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schüler sowie ihrer Erziehungsberechtigten Rücksicht zu nehmen. Soweit sie Unterreicht erteilen, gelte dies auch für Referendare.

Zwar habe der Staat insoweit ein Ausbildungsmonopol, sodass der Ausbildungsanspruch nur beschränkt werden dürfe, wenn dies zum Schutz eines Rechtsgutes von überragender Bedeutung unerlässlich sei. Jedoch sind nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes in Bremen die engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen, unter denen die Freiheit der Berufswahl beschränkt werden darf erfüllt. Das Neutralitätsgebot und die Wahrung des Schulfriedens ließen auch für das Unterrichten durch Referendare eine Ausnahme nicht zu.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht