Für Finanzbeamte im Schichtdienst einer Spielbank gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres

01.01.2012

Für Finanzbeamte im Schichtdienst einer Spielbank gilt die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat am 05.02.2007 (Az.: 2 A 11206/06.OVG) entschieden, dass für Beamte der Finanzverwaltung, die Schichtdienst in einer Spielbank verrichten, die gesetzliche Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres gilt. Wegen ihres Ausnahmecharakters könne die auf 60 Jahre herabgesetzte Altersgrenze, die für einige Polizeibeamte gilt, nicht auf die in der Spielbankaufsicht eingesetzten Finanzbeamten übertragen werden. Weder bestehe unter Fürsorge- noch unter Gleichbehandlungsgrundsätzen die Verpflichtung, für die Gruppe dieser Finanzbeamten die Altersgrenze generell auf das vollendete 60. Lebensjahr festzulegen.

Der Kläger arbeitet sei 1976 als Aufsichtsbeamter des Finanzamtes in einer rheinland- pfälzischen Spielbank. Seit November 2004 macht er von der Möglichkeit der Altersteilzeit im Blockmodell Gebrauch. Das bedeutet, dass er in der ersten Hälfte des Bewilligungszeitraums bei gekürzten Dienstbezügen Vollzeit arbeitet und anschließend bis zum Eintritt in den Ruhestand bei fortlaufender Zahlung der gekürzten Bezüge vom Dienst freigestellt wird.

Den Beginn der Freistellungsphase setzte die Oberfinanzdirektion Koblenz auf Anfang Oktober 2009 fest, da der Kläger nach ihrer Rechtsauffassung mit Ablauf des 31.08.2014, also mit 65 Jahren, in den Ruhestand tritt. Der Kläger war jedoch der Auffassung, dass er aufgrund seiner Tätigkeit im Schichtdienst bereits mit Ablauf des 31.08.2009, also im Alter von 60 Jahren, pensioniert werden und dementsprechend die Freistellungsphase Anfang April 2007 beginne. Das Verwaltungsgericht wies die darauf gerichtete Klage des Klägers ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte nun diese Entscheidung.

Es obliege dem Gesetzgeber, diejenigen Tätigkeiten zu bestimmen, die besondere, das heißt im Verhältnis zum allgemeinen Verwaltungsdienst erhöhte Anforderungen an das gesundheitliche Leistungsvermögen stellen und deshalb eine kürzere Lebensarbeitszeit rechtfertigen. Nach der Auffassung des Gesetzgebers sei die im Schichtdienst ausgeübte Tätigkeit der Spielbankaufsicht nicht ebenso belastend wie der Dienst eines Polizeibeamten, der 25 Jahre Wechselschichtdienst geleistet habe.

Die Arbeitszeitgestaltung weiche zwar aufgrund der Öffnungszeiten der Spielbanken von derjenigen eines Beamten des allgemeinen Verwaltungsdienstes ab. Aber im Gegensatz zum Wechselschichtdienst bewege sich die Arbeitszeit in einem gleich bleibenden zeitlichen Rahmen. Auch müssten die Beamten nicht täglich die volle Dienstleistung von acht Stunden erbringen. Eine permanente Umstellung des Dienst- und Lebensrhythmus sei somit, anders als im Wechselschichtdienst, nicht erforderlich. Darüber hinaus sei die Tätigkeit der Spielbankaufsicht, anders als der Polizeidienst, typischerweise auch nicht mit einer fortwährenden Gefahr für Leib oder Leben verbunden.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht