Kein Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Ölspuren

01.01.2012

Kein Aufwendungsersatz für die Beseitigung von Ölspuren

Mit Urteil vom 16.02.2007 (Az.: 9 A 4239/04) hat das Oberverwaltungsgericht Münster entschieden, dass Gemeinden für die Beseitigung von Ölspuren im öffentlichen Straßenraum durch ihre Feuerwehren grundsätzlich keinen Aufwendungsersatz beanspruchen können.

Geklagt hatte die Feuerwehr der Stadt Wesseling, nachdem sie im November 2000 eine mehrere hundert Meter lange Ölspur auf einer durch das Gemeindegebiet führenden Landesstraße hatte beseitigen müssen. Der betreffende Abschnitt der Landesstraße befand sich außerhalb der festgesetzten Ortsdurchfahrt. Die Beseitigung erfolgte durch Abstreuen sowie Aufnehmen und Entsorgen des Ölbindemittels. Die Klägerin verlangte vom beklagten Land als dem Träger der Straßenbaulast Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen in Höhe von etwa 250 Euro, da der Verursacher unbekannt blieb. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung der Feuerwehr blieb ohne Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht führte aus, dass das Rechtsinstitut der öffentlich- rechtlichen Geschäftsbesorgung hier nicht anwendbar sei. Die wirksame Beseitigung der Ölspur stelle eine Hilfeleistung in einem Unglücksfall dar. Die Hilfeleistung sei erst abgeschlossen, wenn das Ölbindemittel entsorgt sei. Für derartige Pflichteinsätze der Feuerwehren habe der Gesetzgeber grundsätzlich Unentgeltlichkeit festgeschrieben. Auch scheide ein öffentlich- rechtlicher Erstattungsanspruch aus. Die Revision wurde vom Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht