Keine Versorgungsleistungen für Lebenspartner von Ruhestandsbeamten nach dessen Tod

01.01.2012

Mit Urteil vom 05.02.2007 (Az.: 2 K 4145/06) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass nach geltendem Beamtenversorgungsrecht dem eingetragenen Lebenspartner eines Ruhestandsbeamten nach dessen Tod keine Versorgungsleistungen zu stehen.

Mit Urteil vom 05.02.2007 (Az.: 2 K 4145/06) hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass nach geltendem Beamtenversorgungsrecht dem eingetragenen Lebenspartner eines Ruhestandsbeamten nach dessen Tod keine Versorgungsleistungen zu stehen.

Geklagt hatte ein Ruhestandsbeamter, der im Jahr 2004 eine Lebenspartnerschaft mit seinem Partner begründet hatte. Im April 2006 erhob er, nach umfangreichem Schriftwechsel mit der für seine Versorgungsbezüge zuständige Dienststelle, Klage vor dem Verwaltungsgericht. Unter anderem verlangte er die Feststellung, dass im Falle seines Versterbens an seinen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen sei. Mit diesem Antrag hatte er vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg jedoch keinen Erfolg.

Das Gericht verweist in den Entscheidungsgründen darauf, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetztes Versorgungsansprüche eines hinterbliebenen Lebenspartners grundsätzlich nicht vorsähen. Die Bedeutung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als neu geschaffenen Familienstand seien vom Gesetzgeber nicht verkannt worden, sondern es wurde bewusst davon abgesehen, entsprechende Ansprüche zu schaffen. Die darin zum Ausdruck kommende Begünstigung der Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften sei mit höherrangigem Recht vereinbar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht