Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechungsfrei

01.01.2012

Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.01.2007 (Az.: 6 K 1033/06.KO) entschieden, dass Nebeneinkünfte von Beamten im Ruhestand nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anrechnungsfrei seien. Der Ruhestandsbeamte darf insbesondere nur in einem gewissen Umfang tätig sein. Es komme dabei jedoch nicht auf den Jahresdurchschnitt an, vielmehr könne auch eine Tätigkeit, die innerhalb des Jahres nur in bestimmten Zeitabschnitten das Maß sprengt, zur Anrechnung der daraus erzielten Einkünfte auf die Versorgungsbezüge führen.

Nachdem der Kläger, ein Polizeibeamter, wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden war, nahm er die Tätigkeit als Fremdenführer auf. Er hielt Vorträge für das Fremdenverkehrsamt, führte Gruppen durch die Stadt und trat als Conférencier bei mittelalterlich gestalteten Abendessen in Burgen auf. Der Beklagte teilte dem Kläger im Jahr 2006 mit, dass dieser nur 325 Euro pro Monat anrechnungsfrei hinzuverdienen dürfe und die Versorgungsbezüge um den darüber hinaus gehenden Betrag gekürzt würden. Der Kläger war hingegen der Meinung, der Verdienst aus Vortragstätigkeiten müsse anrechnungsfrei bleiben. Zudem habe er nur in geringem Umfang gearbeitet und zwar durchschnittlich etwa 3,7 Stunden pro Woche. Nach erfolglos durchgeführtem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, die jedoch abgewiesen wurde.

Die Versorgungsbezüge würden nach dem Beamtenversorgungsgesetz nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze gezahlt, so das Gericht. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung auf die steigenden Versorgungsausgaben reagiert und versucht, dem Trend zur Frühpensionierung entgegenzuwirken. Eng begrenzte Ausnahmen von der Anrechnung sehe das Gesetz für bestimmte Nebentätigkeiten aus dem schriftstellerischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Bereich sowie für Vortragstätigkeiten von Beamten vor.

Aus zwei Gründen fielen die Veranstaltungen des Klägers nicht unter diese Ausnahmevorschriften. Zum einen handele es sich nicht um Vorträge im Sinne des Gesetzes, denn von diesem seien nur solche erfasst, die auf einer Stufe mit einer schriftstellerischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit stünden. Dazu müsse der Vortragende mindestens Einfluss auf das Thema nehmen oder sich jedes Mal neu mit dem Inhalt auseinandersetzten. Das Thema der Stadt- beziehungsweise Burgführungen sei demgegenüber vorgegeben. Die Tätigkeit des Klägers beschränke sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe eines einmal erarbeiteten und erlernten Manuskriptes.
Zum anderen seien die Aktivitäten des Klägers für einen Nebentätigkeit zu umfangreich. Da der Kläger als Fremdenführer vor allem in den Sommermonaten und Ferienzeiten arbeitete, könne nicht auf den Jahresdurchschnitt abgestellt werden. In der Hochsaison habe er oft mehrere Führungen an einem Tag abgehalten, zu Spitzenzeiten mehr als dreißig im Monat. Einem Beamten im aktiven Dienst müsste eine Tätigkeit in diesem Umfang untersagt werden, weil sie nicht mit seinen Dienstpflichten vereinbar wäre.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht