Stärkung der Recht der Käufer von "Schrottimmobilien" gegenüber der finanzierenden Bank

01.01.2012

Stärkung der Rechte der Käufer von "Schrottimmobilien" gegenüber der finanzierenden Bank

Das Oberlandesgericht Celle hat mit der Entscheidung vom 13.02.2007 (Az.: 16 U 5/06) die Position der Käufer so genannter Schrottimmobilien auch gegenüber den finanzierenden Banken gestärkt. Die vorsätzliche überhöhte Festsetzung des Verkehrswertes einer Eigentumswohnung durch die Kreditinstitute löst demnach einen Schadensersatzanspruch der Käufer aus. Grundsätzlich sei der Vertrag wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung rückabzuwickeln. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen, da die Auffassung des Oberlandesgerichts Celle im Hinblick auf die Haftung der Bank von der großen Mehrheit der übrigen Oberlandesgerichte abweicht.

Die Klägerin hatte eine Eigentumswohnung in Emden nach dem steuersparenden ?Dortmunder Modell? erworben und vollständig bei der Bank finanziert. Die Haftung der finanzierenden Bank wurde vom Oberlandesgericht bejaht, da sie ihre Pflicht verletzt habe, die Käufer über offensichtlich falsche und arglistige Angaben der Vermittler zum vereinbarten Mietpool aufzuklären.

Die Bank habe zudem vorsätzlich und systematisch die Verkehrswerte der zu finanzierenden Objekte um durchschnittlich 40 Prozent überhöht eingeschätzt, um ihren eigenen Darlehensabsatz und den Gewinn an ihrer Beteiligung an der Verkäuferin zu erhöhen. Dadurch habe sie sich gemäß § 826 BGB der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung schadensersatzpflichtig gemacht. Zudem habe die Verkäuferin der Bank in den Kaufpreis eingeflossene Zinssubventionen gewährt, um die anfängliche Darlehensbelastung für die Käufer niedrig zu halten. Den Käufern sei hierdurch vorgespiegelt worden, dass die Zinskonditionen der Bank der Marktlage entsprächen.