Umzug zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes zumutbar

01.01.2012

Umzug zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Dienstes zumutbar

Wenn es zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Dienstes erforderlich ist, hat ein Polizeibeamter seinen Wohnsitz in der Nähe seines Dienstortes zu nehmen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt mit Beschluss vom 26.01.2007 (Az.: 6 L 1937/06.NW) Das Gericht hält einen Umzug auch dann nicht für unzumutbar, wenn der Wohnortwechsel für den Betroffenen und seine Familie durchaus persönliche Belastungen mit sich bringt.

Im konkreten Fall hatte ein Polizist wegen starker Rückenschmerzen in den letzten Jahren öfter krankheitsbedingt gefehlt. Aus einem amtsärztlichen Atest ging hervor, dass ein längerer Anfahrtsweg zum Dienst unbedingt zu vermeiden sei und die täglich Fahrtzeit hin und zurück jeweils maximal eine Stunde betragen sollte. Woraufhin der Dienstherr den Beamten aufforderte in den Bereich seiner Dienststelle umzuziehen.

Das Verwaltungsgericht Neustadt lehnte den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab. Nach einer Vorschrift des Landesbeamtengesetztes hat ein Beamter seine Wohnung so zu nehmen, dass er in der ordnungsgemäßen Dienstausübung nicht beeinträchtigt wird. Eine solche Beeinträchtigung könne auch darin liegen, dass er durch die Fahrt zu Arbeit in einem der Dienstausübung abträglichen Maße körperlich beansprucht werde, so das Gericht. Aufgrund der amtsärztlichen Feststellung sei davon vorliegend auszugehen. Trotz durchaus persönlicher Belastungen für den Beamten und seiner Familie sei der Wohnortwechsel zumutbar.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Joachim Krumb, Fachanwalt für Verwaltungsrecht