Keine Zweitwohungssteuer am Studienort für Studenten

01.01.2012

Keine Zweitwohnungssteuer am Studienort für Studenten

Mit Beschluss vom 29.01.2007 (Az.: 6 B 11579/06.OVG) entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz in einem Eilverfahren, dass wenn ein Student im Haushalt seiner Eltern mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, er für seinen Nebenwohnsitz am Studienort nicht zur Zweitwohnungssteuer herangezogen werden darf.

Der Hauptwohnsitz des Antragsstellers befindet sich in Landau und der Nebenwohnsitz in seinem Studienort Mainz. Die Stadt Mainz forderte von ihm für die Nebenwohnung Zweitwohnungssteuer in Höhe von 340 Euro jährlich. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Steuerbescheid anzuordnen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller jedoch Recht.

Es wäre ein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit, wenn von Studierenden, die am elterlichen Wohnsitz mit Hauptwohnung gemeldet seien und am Studienort eine Nebenwohnung nutzten, die Zahlung von Zweitwohnsteuer gefordert würde. Denn der Studierende habe bereits keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die in der elterlichen Wohnung genutzten Räumlichkeiten und deshalb im steuerrechtlichen Sinne keine Hauptwohnung inne.

Wenn das Innehaben einer weiteren Wohnung neben der Erstwohnung den Schluss auf eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zulasse, sei die Zweitwohnungssteuer gerechtfertigt. Studierende, die während des Semesters am Studienort eine Nebenwohnung unterhielten, im Übrigen aber den Wohnraum der Eltern als Teil der Unterhaltsleistungen nutzten, stellten jedoch im Allgemeinen keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unter Beweis, so das Gericht.

Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Dr. Alfred Stapelfeldt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht