Routinekontrolle der Abfalllagerung ohne konkrete Anhaltspunkte nicht möglich

01.01.2012

Routinekontrollen der Abfalllagerung ohne konkrete Anhaltspunkte nicht möglich

Mit Urteil vom 26.01.2007 (Az.: VG 10 A 473.06) hat das Verwaltungsgericht Berlin dem Antrag einer Grundstückseigentümerin stattgegeben, die sich gegen eine Anordnung des Ordnungsamts gewandt hatte, wonach sie das Betreten ihres Grundstücks durch dessen Mitarbeiter und die Untersuchung der dortigen Abfallsituation zu dulden habe. Hintergrund der Anordnung war die telefonische Mitteilung eines Grundstücksnachbarn an das Ordnungsamt, die Antragstellerin lagere neben dem Grundstückszaun unter einer Abdeckplane illegal drei Säcke mit Abfällen.

Nachdem sich ein Mitarbeiter des Bezirksamtes vom Vorhandensein der drei Säcke vom Grundstück des Nachbarn aus überzeugt hatte, machte dieses geltend, es seien erste Anzeichen für eine Lagerung von Abfällen und damit der Verdacht auf illegale Abfalllagerung gegeben. Darüber hinaus sei eine Routinekontrolle der Abfalllagerung auch ohne konkrete Anhaltspunkte bei Grundstücken generell zu jeder Zeit möglich. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht jedoch nicht gefolgt.

Ohne konkreten Anlass seien Mitarbeiter des Ordnungsamts nicht befugt Privatgrundstücke zu betreten. Das Abfallrecht begründe keine Befugnis gegenüber Grundstückseigentümern, gleichsam jederzeit Kontrollen durchzuführen, wenn die Lagerung von Abfällen lediglich nicht auszuschließen sei. Vielmehr bedürfe es konkreter Anhaltspunkte für eine derartige Gefahrenforschung.

Solche konkreten Anhaltspunkte sah das Verwaltungsgericht allerdings nicht in dem Vorhandensein von drei weißen Kunststoffsäcken auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die Verpflichtung zur Entledigung von Abfällen bestehe nur, wenn nicht mehr zweckbestimmte Gegenstände aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet seien, das Wohl der Allgemeinheit und insbesondere der Umwelt zu gefährden. Für die Annahme einer solchen Gefahrenlage reiche das bloße Vorhandensein von drei weißen Kunststoffsäcken, die weder Gerüche noch Flüssigkeiten absonderten, nicht aus.